Norm
AußStrG §2 Abs2 Z7 H1Rechtssatz
In allen Fällen, wenn streitige privatrechtliche Vorfragen mit präjudizieller Wirkung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hervorkommen, ist dieses stets auf solange zu unterbrechen, bis der anhängig zu machende Prozeß über die streitige Rechtsfrage rechtskräftig entschieden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0006476Dokumentnummer
JJR_19530325_OGH0002_0020OB00147_5300000_001