Norm
AußStrG §14 A5Rechtssatz
Auch wenn bei der Feststellung der Entschädigungssumme auf verschiedene Komponenten wie Flächenausmaß, Lage und Wertminderung des Restgrundstückes Bedacht zu nehmen ist, liegt die Beurteilung eines einheitlichen Fragenkomplexes vor, weil zwischen diesen Komponenten enge Wechselbeziehungen bestehen. Es sind daher bei der Beurteilung der Anfechtbarkeit einer solchen Entscheidung die Grundsätze des Judikates 56 neu anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0104788Dokumentnummer
JJR_19640819_OGH0002_0070OB00216_6400000_001