Norm
AußStrG §14 A2Rechtssatz
Hat das Rekursgericht seiner Entscheidung, mit der es den Rekurs wegen Verspätung zurückgewiesen hat, hilfsweise eine meritorisch bestätigende Begründung beigegeben, so kann über den (Revisions-) Rekurs, falls die Zurückweisung wegen Verspätung unberechtigt war, im Sinne des § 16 AußStrG entschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0007385Dokumentnummer
JJR_19660202_OGH0002_0060OB00028_6600000_001