Norm: AußStrG §13 Abs2
Rechtssatz: Der Entscheidungsgegenstand im Fall der Genehmigung der Schlussrechnung eines Verlassenschaftskurators ist rein vermögensrechtlicher Natur und besteht in einem Geldbetrag, so dass das Rekursgericht keinen Bewertungsausspruch zu machen hat. Entscheidungstexte 4 Ob 219/01m Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 219/01m ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1997 §13 Abs2AußStrG 2005 §59 Abs2
Rechtssatz: Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer Klageführung über ein Vermögensrecht ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des § 13 Abs 2 AußStrG in der Fassung der WGN 1997. Entscheidungstexte 1 Ob 113/98v Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 113/98v 2 Ob 361/98x ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1997 §13 Abs2AußStrG 2005 §59 Abs2AußStrG 2005 §62 Abs4 B4MRG §37 Abs3 Z16WEG 2002 §52 Abs1WEG 2002 §52 Abs2WGG §22 Abs4
Rechtssatz: In der Beurteilung, ob ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt, trat durch die WGN 1997 keine Änderung ein. Die Frage, ob ein Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt, ist aus seinem materiellrechtlichen Inhalt zu prüfen. Die pflegschaftsbehördliche Geneh... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs2EO §382 Z8 litc IVDEheG §81EheG §98
Rechtssatz: Der Aufteilungsanspruch ist - unabhängig davon, ob die gefährdete Partei nach ihrem Aufteilungsvorschlag nur eine Ausgleichszahlung anstrebt - als solcher keine bloße Geldforderung im Sinne des § 379 EO, sondern ein anderer Anspruch im Sinne des § 381 EO. Entscheidungstexte 6 Ob 605/93 Entscheidungstext OGH 21.10.19... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs2 Satz1AußStrG §14 Abs2 Z1 C3a
Rechtssatz: Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen (etwa den Einheitswert gem § 60 Abs 2 JN, auch iVm § 57 JN) oder starre Berechnungsmethoden vorgeben (zB §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3 oder 58 JN). Eine Bewertung, die dem Rekursgericht einen... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1 C2d8AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1 C3aGBG §126JN §55 Abs1 Z1
Rechtssatz: Geht es der Revisionsrekurswerberin (Hypothekargläubigerin) nur um die Rettung ihres Pfandrechtes, bildet also nur dessen Wert den Entscheidungsgegenstand, so hat eine Zusammenrechnung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes betreffend Eigentumseinverleibung und Pfandrechtslöschung nicht stattzufinden, ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1 C2d8AußStrG idF WGN 1989 §14 Ab2 Z1 C3aGBG §126JN §55 Abs1 Z1
Rechtssatz: Der im § 55 Abs 1 Z 1 JN für die Zusammenrechnung von Ansprüchen geforderte rechtliche Zusammenhang liegt vor, wenn der Verbücherung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin an allen drei Liegenschaften ein einheitliches Rechtsgeschäft zugrunde liegt und auch die Rekurswerberin der drohenden Löschung eine... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs2AußStrG §13 Abs3ABGB §364c D3GBG §126JN §57JN §60 Abs2
Rechtssatz: Wird die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gem § 364 c ABGB beantragt, so kann nach den gesetzgeberischen Wertungen, die in § 57 JN und § 60 Abs 2 JN zum Ausdruck kommen, höchstens der Einheitswert der betroffenen Liegenschaft angesetzt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 87/92 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1997 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1989 §14 ff C2d4AußStrG idF WGN 1989 §14 ff C4AußStrG §229 ffEheG §81EheG §98
Rechtssatz: Auch für das Aufteilungsverfahren nach §§ 229 ff AußStrG gilt seit der WGN 1989 infolge der Aufhebung des § 232 AußStrG das Revisionsrekursrecht nach §§ 14 ff AußStrG. Der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs 3 AußStrG kommt hier nicht zum Tragen, weil der Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten kein ges... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs2AußStrG §13 Abs4AußStrG §14 Abs2 Z1 C3a
Rechtssatz: Eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an Bewertungsaussprüche des Rekursgerichtes besteht auch im Außerstreitverfahren dann nicht, wenn das Rekursgericht von den gemäß § 13 Abs 2 AußStrG sinngemäß anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen der §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN abgewichen ist; der Revisionsrekurs ist dann, wenn bei Anwendung dieser G... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1
Rechtssatz: Das für die Rechtsmittelzulässigkeit normierte Erfordernis einer S 50000,-- übersteigenden Bewertung gilt nicht nur für bestätigende und aufhebende Beschlüsse, sondern auch für Zurückweisungsbeschlüsse des Rekursgerichtes. Entscheidungstexte 4 Ob 513/91 Entscheidungstext OGH 09.07.1991 4 Ob 513/91 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z1AußStrG §59AußStrG 2005 §59 Abs2AußStrG idF WGN 1997 §13 Abs2
Rechtssatz: Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie z.B. diejenigen über die Rechtzeitigkeit eines Rekurses, sind schon wegen ihres entscheidenden Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtliche Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst (hier: das Verlassenschaftsverfahren) vermögensrechtlicher Natur ist; daraus f... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C4AußStrG idF WGN 1997 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1997 §14 D3AußStrG 2005 §59 Abs2AußStrG 2005 §62 Abs4 B4MRG §37 Abs3 Z16NWG §9 Abs1WEG 2002 §52 Abs1WEG 2002 §52 Abs2WGG §22 Abs4
Rechtssatz: Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiell-rechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind; Personenrechte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1AußStrG 2005 §59 Abs2
Rechtssatz: Fehlt der Bewertungsausspruch, so ist er vom Rekursgericht nachzutragen. Entscheidungstexte 7 Ob 548/90 Entscheidungstext OGH 22.03.1990 7 Ob 548/90 1 Ob 510/91 Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 510/91 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs2AußStrG 2005 §59 Abs2AußStrG 2005 §59 Abs3JN §58ZPO §500 Abs2 IIA2ZPO §502 Abs3 Dh
Rechtssatz: Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechtes anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN); eines Ausspruches des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 ZPO bedarf es nicht. Das gilt nicht nur dann, wenn monatlich ein ziffernmäßig bestimmter Betrag gefordert wird, sondern auch wenn ... mehr lesen...