- 1 Ob 211/71
Entscheidungstext OGH 02.09.1971 1 Ob 211/71
Veröff: EvBl 1972/182 S 347
- 6 Ob 307/71
Entscheidungstext OGH 15.12.1971 6 Ob 307/71
- 1 Ob 10/73
Entscheidungstext OGH 31.01.1973 1 Ob 10/73
nur: Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechtes anzunehmen (
§ 58 Abs 1 JN); eines Ausspruches des Berufungsgerichtes nach
§ 500 Abs 2 ZPO bedarf es nicht. (T1)
- 3 Ob 6/74
Entscheidungstext OGH 29.01.1974 3 Ob 6/74
nur T1
- 7 Ob 15/74
Entscheidungstext OGH 07.03.1974 7 Ob 15/74
nur T1
- 7 Ob 154/75
Entscheidungstext OGH 18.09.1975 7 Ob 154/75
- 4 Ob 647/75
Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 647/75
- 6 Ob 646/77
Entscheidungstext OGH 14.07.1977 6 Ob 646/77
Auch; nur T1
- 1 Ob 645/77
Entscheidungstext OGH 31.08.1977 1 Ob 645/77
nur T1
- 1 Ob 1504/85
Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 1504/85
nur: Das gilt nicht nur dann, wenn monatlich ein ziffernmäßig bestimmter Betrag gefordert wird, sondern auch wenn ein Bruchteilstitel erwirkt wurde. Es kommt dann auf die Feststellungen der Untergerichte über die Höhe des Nettoeinkommens des Beklagten oder mangels solcher Feststellungen auf die Klagsbehauptungen an. (T2)
Veröff: ÖA 1986,50
- 5 Ob 1506/86
Entscheidungstext OGH 25.02.1986 5 Ob 1506/86
- 7 Ob 558/88
nur T1; Beisatz: Übersteigt die dreifache Jahresleistung des zuerkannten Unterhaltsanspruches S 60.000,--, nicht aber S 300.000,--, so ist die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs 2 und 3 ZPO jedenfalls unzulässig, oder nach
§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig. Daher hat das Berufungsgericht auszusprechen, ob die Revision nach
§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen. (T3)
- 8 Ob 579/93
nur T1; Veröff: EvBl 1994/28 S 132 = ÖA 1994,72 = RZ 1994/70 S 249
- 7 Ob 508/94
nur T1
- 3 Ob 503/96
nur: Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechtes anzunehmen (
§ 58 Abs 1 JN). (T4)
Veröff: SZ 69/33
- 1 Ob 114/98s
Auch; nur T4
- 6 Ob 207/98d
nur T4; Beisatz: In Unterhaltssachen ist keine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 13 Abs 2 AußStrG durch das Gericht zweiter Instanz vorzunehmen. (T5)
- 6 Ob 236/98v
nur T1; Beisatz: Hier: Einstweiliger Unterhalt. (T6)
- 6 Ob 327/98a
Beis wie T5
- 6 Ob 326/98d
nur T4; Beis wie T5
- 6 Ob 31/99y
nur T4
- 2 Ob 76/99m
nur T4
- 6 Ob 113/99g
nur T1
- 1 Ob 166/99i
nur T1
- 1 Ob 229/99d
Auch; nur T1
- 9 Ob 252/99w
Auch; nur T1
- 7 Ob 274/99s
nur T1
- 7 Ob 192/00m
nur T4
- 7 Ob 179/00z
Auch; nur T4
- 7 Ob 230/00z
Auch; nur T1
- 7 Ob 40/01k
Ähnlich; nur T4
- 3 Ob 248/00t
- 9 Ob 80/01g
nur T1
- 7 Ob 108/01k
Auch; nur T4; Beis wie T5
- 7 Ob 162/01a
- 7 Ob 206/01x
nur T1
- 3 Ob 20/02s
Auch; nur T4
- 6 Ob 49/02b
nur T1
- 1 Ob 108/02t
nur T1
- 6 Ob 22/02g
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g
Auch; Beis wie T6
- 8 Ob 295/01t
Auch; nur T4; Beis wie T5
- 1 Ob 194/02i
- 1 Ob 275/02a
nur T1
- 10 Ob 327/02i
Auch; nur T4; Beis wie T5
- 7 Ob 61/03a
Vgl auch; nur T4
- 7 Ob 247/03d
Auch; nur T4; Beisatz: Bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu berücksichtigen. (T7)
- 7 Ob 36/04a
nur T4; Beis wie T7
- 7 Ob 205/04d
nur T1
- 10 Ob 5/05s
nur T4
- 3 Ob 222/05a
nur T1; Beis wie T6
- 7 Ob 13/06x
nur T1; Beis wie T6
- 9 Ob 8/06a
Auch; nur T4; Beis wie T7
- 9 Ob 32/06f
Beis wie T7
- 6 Ob 142/06k
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitgegenstand. (T8)
- 3 Ob 170/06f
Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 170/06f
nur T1
- 6 Ob 120/07a
nur T4
- 6 Ob 126/07h
Vgl; nur T4; Beis wie T7; Beisatz: Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekurs- oder Berufungsgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es, wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war; Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben. (T9)
- 10 Ob 82/07t
nur T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Eines Bewertungsausspruches des Rekursgerichts nach § 59 Abs 2 AußStrG bedarf es nicht, weil der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist und ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. (T10)
- 2 Ob 161/07a
Auch; nur T4; Beis wie T8
- 4 Ob 173/07f
nur T1; Beis wie T7
- 4 Ob 192/07z
nur T1; Beis wie T7, Beis wie T9
- 1 Ob 73/08d
nur T4; Beis wie T6
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