Der Aufteilungsanspruch ist - unabhängig davon, ob die gefährdete Partei nach ihrem Aufteilungsvorschlag nur eine Ausgleichszahlung anstrebt - als solcher keine bloße Geldforderung im Sinne des § 379 EO, sondern ein anderer Anspruch im Sinne des § 381 EO.
Auch; nur: Der Aufteilungsanspruch ist als solcher keine bloße Geldforderung. (T2); Beisatz: Auch wenn der Aufteilungsvorschlag des Antragstellers eine Ausgleichszahlung zum Gegenstand hat. (T3)