- 5 Ob 533/91
Entscheidungstext OGH 05.07.1991 5 Ob 533/91
- 6 Ob 113/98f
- 1 Ob 113/98v
Auch
- 6 Ob 250/98b
Beisatz: Hier: Akteneinsicht. (T1)
- 6 Ob 300/98f
Beisatz: Hier: Enthebung der Verlassenschaftskuratorin. (T2)
- 1 Ob 56/99p
nur: Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen sind schon wegen ihres entscheidenden Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtliche Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst vermögensrechtlicher Natur ist. (T3)
Beisatz: Hier: Gründung einer Privatstiftung. (T4)
- 6 Ob 8/02y
nur T3; Beisatz: Das Rekursgericht hätte daher einen Bewertungsausspruch gemäß § 13 Abs 2 AußStrG idF WGN 1997 vornehmen müssen. (T5)
- 7 Ob 177/01g
- 10 Ob 37/04w
nur T3; Beisatz: Hier: Bestellung eines Zustellkurators beziehungsweise ob bei Bestellung eines Zustellkurators der Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses durch den Minderjährigen der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf. (T6)
- 2 Ob 258/04m
Auch; Beisatz: Auch der im Rahmen einer Unterhaltsvorschussgewährung im Sinn des
§ 13 Abs 1 Z 5 UVG ergangene Beschluss, mit dem dem Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichem Vertreter des Kindes aufgetragen wird, die bevorschussten Unterhaltsbeträge einzutreiben und eingebrachte Beträge dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu überweisen, ist - wie die Vorschussgewährung - (rein) vermögensrechtlicher Natur. (T7)
- 7 Ob 262/06i
Auch; nur T3
- 1 Ob 244/07z
Auch
- 5 Ob 203/08a
Bem: Hier: Zurückweisung eines Rekurses mangels Beschwer beziehungsweise als verspätet. (T8)
- 9 Ob 77/09b
Auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Rekurses als verspätet. (T9)
- 1 Ob 144/10y
nur T3; Beisatz: Hier: Kuratorbestellung als verfahrensrechtliche Nebenentscheidung, die nicht unmittelbar die Person der Pflegebefohlenen, sondern vielmehr deren Vermögenssphäre betrifft. (T10)
- 10 Ob 2/12k
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 Ob 2/12k
Auch; Beis wie T6; Beis wie T10
- 6 Ob 147/12d
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 147/12d
Beis wie T10
- 10 Ob 2/13m
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 2/13m
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Das Unterhaltsvorschussverfahren. (T11)
- 7 Ob 112/13s
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 112/13s
Auch; Beisatz: Hier: Unterbleiben der Abhandlung gemäß § 153 AußStrG. (T12)
- 10 Ob 9/15v
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 Ob 9/15v
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Kuratorbestellung im Unterhaltsvorschussverfahren. (T13)
- 3 Ob 75/15y
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 75/15y
Auch
- 6 Ob 59/15t
Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 59/15t
Beisatz: Beträgt der Entscheidungsgegenstand unter 30.000 EUR und hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, hat es zunächst über den Antrag auf Abänderung der Zulässigkeitsausspruchs zu entscheiden. Solange das Rekursgericht nicht den Zulässigkeitsausspruch im Sinne der Zulassung des Revisionsrekurses abändert, ist der Oberste Gerichtshof sowohl betreffend die Frage der Zulässigkeit und der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses als auch dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig. (T14)
- 2 Ob 91/15v
Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 91/15v
Auch
- 10 Ob 108/15b
Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 Ob 108/15b
Auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Rekurses als unzulässig im Ablehnungsverfahren. (T15)
- 2 Ob 13/16z
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 13/16z
Auch
- 2 Ob 49/17w
Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 49/17w
Auch; Beisatz: Hier: Enthebung des Verlassenschaftskurators. (T16)
- 2 Ob 216/17d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Bestellung oder Enthebung eines Verlassenschaftskurators. (T17)
- 7 Ob 119/18b
Auch
- 2 Ob 197/18m
Auch; Beisatz: Hier: Auswahl des Verlassenschaftskurators. (T18)
- 7 Ob 211/20k
Vgl; Beis wie T1
- 5 Ob 157/21f
Beis wie T8