Norm
AußStrG §13 Abs2Rechtssatz
Der Entscheidungsgegenstand im Fall der Genehmigung der Schlussrechnung eines Verlassenschaftskurators ist rein vermögensrechtlicher Natur und besteht in einem Geldbetrag, so dass das Rekursgericht keinen Bewertungsausspruch zu machen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115717Im RIS seit
25.10.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015