Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Bregenz (ABB) vom 24. Juli 1985 (Gründungsbescheid) wurde die Güterweggenossenschaft D-K (die mitbeteiligte Partei), gemäß den §§ 11 und 13 des Vorarlberger Güter- und Seilwegelandesgesetzes, LGBl. Nr. 25/1963 (GSLG), anerkannt, die Satzung genehmigt und die Errichtung und Erhaltung des im Gemeindegebiet von D gelegenen Güterweges bewilligt. Aus dem unter Punkt V dieses Bescheides bewilligten Wegkataster ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer u... mehr lesen...
Index: L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg80/06 Bodenreform
Norm: GSGG §12 Abs1;GSGG §13 Abs2 Z3;GSLG Vlbg 1963 §13 Abs2;GSLG Vlbg 1963 §13 Abs4;
Rechtssatz: Es gibt inhaltliche Grenzen für die Beschlussfassung einer Güterweggenossenschaft und damit der "Privatautonomie" einer Güterweggenossenschaft. Beschlüsse, die in Rechte von Mitgliedern eingreifen, dürfen nicht gefasst werden; sie könne... mehr lesen...
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 6. Oktober 2000 wurde gemäß § 14 Abs. 1 des Tiroler Güter- und Seilwegelandesgesetzes 1970, LGBl. Nr. 40 (GSLG 1970), die Bringungsgemeinschaft A-Weg II in H, die beschwerdeführende Partei, gebildet (Spruchpunkt I). Zu Gunsten jener Grundstücke, deren jeweilige Eigentümer die Bringungsgemeinschaft bildeten, wurde ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht mit der Berechtigung zur Ausges... mehr lesen...
Index: L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol10/07 Verwaltungsgerichtshof80/06 Bodenreform
Norm: GSGG §11;GSGG §12 Abs1;GSLG Tir §14 Abs1;GSLG Tir §14 Abs2;GSLG Tir §14 Abs4;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Die Aufnahme eines weiteren Mitgliedes bringt nicht nur Vorteile für die Bringungsgemeinschaft mit sich, geht doch damit zB auch eine erhöhte Benützungsintensität der Bringungsanlage einher. (Hier: Dur... mehr lesen...
Index: L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren80/06 Bodenreform
Norm: AVG §8;GSGG §11 Abs2;GSGG §12 Abs1;GSGG §13;GSLG Tir §14 Abs2;GSLG Tir §14 Abs4;VwGG §34 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Der Bringungsgemeinschaft kommt im Rahmen der ihr in § 14 Abs 4 Tir GSLG vom Gesetz übertragenen Rechte und Pflichten Parteistellung ... mehr lesen...
Wie aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde übereinstimmend hervorgeht, wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (in der Folge: AB) vom 27. August 1970 dem jeweiligen Eigentümer der Anwesen "K" in EZ 77 I KG M und "S" in EZ 76 I KG M ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, beinhaltend die Berechtigung für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung der Seilweganlage "Seilweg S" eingeräumt. Zweck der Anlage ist die Erschließu... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Mitglied der Bringungsgemeinschaft Buchmais, der mitbeteiligten Partei (mP) des verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Es handelt sich um eine Bringungsgemeinschaft nach dem Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970, LGBl. Nr. 41 (GSG 1970). Ihr obliegt die Erhaltung und Verwaltung der Bringungsanlage "Güterweg Buchmais". Dieser Güterweg ist ein Verbindungsweg von der Roßbrandstraße zum Güterweg Unterer Schwemmberg. Bei der Vollversammlung der mP am 24. Mai... mehr lesen...
Index: L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg80/06 Bodenreform
Norm: GSGG §1 Abs3;GSGG §12 Abs1;GSLG Slbg §3 Abs1;
Rechtssatz: Aus der Definition des § 3 Abs 1 Slbg GSLG, die auch das erforderliche Zubehör erwähnt und dabei als Beispiel Abschrankungen anführt, ist nicht abzuleiten, daß damit die Anbringung von Schranken an Stellen ermöglicht wird, an denen sie eine Gefahr für den Verkehr darstell... mehr lesen...
Index: L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg80/06 Bodenreform
Norm: GSGG §1 Abs3;GSGG §12 Abs1;GSLG Slbg §17 Abs1;GSLG Slbg §3 Abs1;
Rechtssatz: Es besteht keine Verpflichtung der Bringungsgemeinschaft, eine Abwehrmaßnahme zu setzen, die eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt und überdies mit gravierenden Nachteilen für die Bringungsgemeinschaft verbunden ist. E... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 29. Jänner 1993 beantragte der Obmann der mitbeteiligten Partei (mP) beim Amt der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) die Einbeziehung von Liegenschaften des Beschwerdeführers in die Bringungsgemeinschaft G. Mit Bescheid vom 1. August 1994 bezog die AB gemäß § 13 Abs. 3 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970, LGBl. Nr. 41 i.d.F. LGBl. Nr. 23/1989, (GSG 1970) den Beschwerdeführer als Eigentümer der Grundstücke Nr. 234/2 und .16/2... mehr lesen...
Index: L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg10/10 Grundrechte20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)80/06 Bodenreform81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: ABGB §365;GSGG §11 Abs2;GSGG §12 Abs1;GSLG Slbg §13 Abs3;GSLG Slbg §13 Abs4;StGG Art5;WRG 1959 §73;WRG 1959 §76;
Rechtssatz: Mit der Einbeziehung von Grundstücken in eine Bringungsgemeinschaft sind zwingend Belastungen für den Grundstückseig... mehr lesen...
Index: L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg001 Verwaltungsrecht allgemein80/06 Bodenreform
Norm: GSGG §11 Abs2;GSGG §12 Abs1;GSLG Slbg §13 Abs3;GSLG Slbg §14 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Die Anteilsbemessung nach einer von Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft geschlossenen, mit agrarbehördlichem Bescheid genehmigten Übereinkommen ist für jemanden, der am Zustandekommen dieses Übereinkommens nich... mehr lesen...
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde mit dem angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang die Minderheitenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse der Vollversammlung der mitbeteiligten Bringungsgemeinschaft vom 19. Jänner 1992 im Instanzenzug mit der Begründung: zurückgewiesen, daß die betroffenen Beschlüsse unter Teilnahme des Beschwerdeführers an der Abstimmung einstimmig gefaßt word... mehr lesen...
Index: L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg80/06 Bodenreform
Norm: GSGG §11 Abs1;GSGG §12 Abs1;GSGG §13;GSLG Slbg §13 Abs1;GSLG Slbg §14 Abs1;GSLG Slbg §17 Abs1;
Rechtssatz: Sieht sich ein Mitglied einer Bringungsgemeinschaft wegen der unzureichenden Vorbereitungszeit bei der Vollversammlung nicht in der Lage, die Bedeutung der zu fassenden Beschlüsse verläßlich zu beurteilen, dann wäre es an i... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer stellten mit Eingabe vom 5. Oktober 1990 bei der Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) den Antrag, "ein Rechtsfeststellungsverfahren einzuleiten", um die "rechtlichen Auffassungsunterschiede zwischen der Almaufschließungsweggemeinschaft S.-Alpe" und ihnen "abzuklären". Mit Bescheid vom 5. August 1991 wurden gemäß den §§ 14, 16 und 17 des Kärnter Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969, LGBl. Nr. 46, (GSLG) unter anderem das Grundstück Nr. 649/3, KG D., das je zur Hälfte... mehr lesen...
Index: L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten80/06 Bodenreform
Norm: GSGG §11 Abs1;GSGG §12 Abs1;GSLG Krnt 1969 §10;GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;
Rechtssatz: Die Rechtsansicht, wonach bei nachträglicher Einbeziehung von Mitgliedern in eine Bringungsgemeinschaft nach § 14 Abs 2 Krnt GSGL diese keine dem § 10 Krnt GSLG entsprechende nachträgliche Beitragsverpflichtung zu den Errichtungskosten treffen wür... mehr lesen...
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz (ABB) vom 17. Oktober 1986 wurde aufgrund des Antrages der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des in ihrem Eigentum stehenden, als Wald genutzten Grundstückes 1756, EZ 90, KG R, gemäß den §§ 1, 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 31 und 33 des O.ö. Bringungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 19/1962 (BRG), unter Spruchteil I. a.) ein landwirtschaftliches Bringungsrecht in Form eines ganzjährigen Ge... mehr lesen...
Index: L66204 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Oberösterreich80/06 Bodenreform
Norm: GSGG §12 Abs1;GSLG OÖ §16;
Rechtssatz: § 16 OÖ GSLG ist nur im Rahmen genossenschaftlicher Bringungsrechte anzuwenden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1988070092.X04 Im RIS seit 02.10.1991 mehr lesen...
Index: L85007 Straßen Tirol80/06 Bodenreform
Norm: GSGG §12 Abs1 impl;LStG Tir 1951 §46 Abs2;
Rechtssatz: Gemäß § 46 Abs 2 Tir StraßenG sind die Beitragsanteile im Verhältnis des anfallenden Nutzens auf die Interessenten umzulegen. Zur Prüfung, ob dies tatsächlich so erfolgt ist, bedarf es der Anführung der genaueren Berechnungsunterlagen und insbesondere der darauf basierenden, die einzelnen Interessenten
Betreff: ... mehr lesen...