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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
GSGG §11 Abs1;Rechtssatz
Sieht sich ein Mitglied einer Bringungsgemeinschaft wegen der unzureichenden Vorbereitungszeit bei der Vollversammlung nicht in der Lage, die Bedeutung der zu fassenden Beschlüsse verläßlich zu beurteilen, dann wäre es an ihm gelegen, diesen Umstand durch ein Stimmverhalten Rechnung zu tragen, mit dem es den zur Beschlußfassung gestellten Anträgen seine Zustimmung verweigerte. Stimmte es den zur Abstimmung gestellten Anträgen jedoch zu, dann entstand ihm aus diesem Stimmverhalten kein Recht, gegen die gefaßten Beschlüsse Minderheitenbeschwerde zu erheben, da die Satzung der Bringungsgemeinschaft das Recht zur Ergreifung einer Minderheitenbeschwerde nur den überstimmten Mitgliedern einräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070206.X01Im RIS seit
20.11.2000