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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
ABGB §365;Rechtssatz
Mit der Einbeziehung von Grundstücken in eine Bringungsgemeinschaft sind zwingend Belastungen für den Grundstückseigentümer verbunden, nämlich Sachaufwendungen, Arbeitsaufwendungen und Geldaufwendungen für die Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft. Behördliche Maßnahmen, die zwar nicht selbst die Erbringung von Geldleistungen und anderen Leistungen anordnen, die aber solche Leistungen zwingend zur Folge haben - wie etwa die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Interessenvertretung - stellen einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht dar (Hinweis E VfGH 11.12.1993, B 319/91 ua). Die Einbeziehung eines Grundstückes in eine Bringungsgemeinschaft stellt daher einen Eigentumseingriff dar (Hinweis Pauger, Die Enteignung im Verwaltungsrecht, in:
Korinek-Pauger-Rummel, Handbuch des Enteignungsrechtes, S 153, der die Einbeziehung in eine Wassergenossenschaft als enteigungsähnliche Maßnahme bezeichnet). Handelt es sich aber bei der zwangsweisen Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft um einen Eigentumseingriff, dann ist dieser nur zulässig, wenn er im öffentlichen Interesse gelegen ist (Hinweis Korinek, in:
Korinek-Pauger-Rummel, Handbuch des Enteignungsrechtes, S 20 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070160.X02Im RIS seit
12.11.2001