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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;Norm
GSGG §11 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde
1. des H D und 2. des M D, beide in D und beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Krnt LReg vom 27. April 1992, Zl. Agrar 11-340/4/92, betreffend landwirtschaftliches Bringungsrecht (mP: Bringungsgemeinschaft "Almaufschließungsweg S-Alpe", vertreten durch Obmann W in D), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 13.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer stellten mit Eingabe vom 5. Oktober 1990 bei der Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) den Antrag, "ein Rechtsfeststellungsverfahren einzuleiten", um die "rechtlichen Auffassungsunterschiede zwischen der Almaufschließungsweggemeinschaft S.-Alpe" und ihnen "abzuklären". Mit Bescheid vom 5. August 1991 wurden gemäß den §§ 14, 16 und 17 des Kärnter Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969, LGBl. Nr. 46, (GSLG) unter anderem das Grundstück Nr. 649/3, KG D., das je zur Hälfte im Eigentum der Beschwerdeführer steht, in die Bringungsgemeinschaft "S.-Alpe" (= mitbeteiligte Partei) einbezogen und gleichzeitig 3,9 Anteile an der mitbeteiligten Partei festgesetzt. Zusätzlich wurde von der ABB verfügt, daß die Beschwerdeführer einen einmaligen Beitrag zu den Erbauungskosten "nach Vorliegen der tatsächlichen Baukosten" sowie die Wegerhaltungskosten anteilig mitzutragen haben. In der Begründung führt die ABB insbesondere aus, daß gemäß § 14 Abs. 2 GSLG auf Antrag der Eigentümer anderer als in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Grundstücke als Mitglieder in eine bestehende Bringungsgemeinschaft einbezogen werden können, wenn die Bringungsanlage diesen Grundstücken zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil die der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung erwachsenden Nachteile überwiegt. Nach Meinung der ABB sei nach Entstehung einer Bringungsgemeinschaft auch die Einbeziehung anderer - nicht land- und forstwirtschaftlich genutzter - Grundstücke in die Bringungsgemeinschaft gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. möglich.
Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligte Partei sowie einzelne Mitglieder der mitbeteiligten Partei Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung statt und hob den erstinstanzlichen Bescheid - ohne nähere Angabe von Rechtsgrundlagen - ersatzlos mit Spruchpunkt I auf. Mit Spruchpunkt II dieses Bescheides wurden die Berufungen der einzelnen Mitglieder der mitbeteiligten Partei als unzulässig zurückgewiesen und als Rechtsgrundlage "§ 66 IV" (offenbar gemeint: § 66 Abs. 4) AVG in Verbindung mit § 1 Agrarverfahrensgesetz angeführt. In der Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, daß zwar die Bringungsgemeinschaft selbst im Sinne des § 14 Abs. 1 GSLG legitimiert wäre, bei der Behörde "einen Antrag auf Einbeziehung einer widerstrebenden Minderheit" zu stellen, ein Recht auf Mitgliedschaft jedoch nicht einer außenstehenden Person oder Personengruppe gegen den Willen einer Bringungsgemeinschaft zustehen würde. Die Frage der Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft sei als wesentliches Element der Autonomie von Bringungsgemeinschaften anzusehen und damit verbunden auch die Frage eines allfälligen freiwilligen Verzichts auf einen etwaigen Einkaufsbetrag im Fall einer Antragstellung auf nachträgliche Einbeziehung von Eigentümern anderer Liegenschaften im Sinne des § 14 Abs. 2 GSLG.
Die nachträgliche Einbeziehung Außenstehender in eine Bringungsgemeinschaft hätte zur Folge, daß den Aufnahmewerbern nicht die Berechtigung zuerkannt werde, eine "fremde" Bringungsanlage zu benützen, sondern daß sie vielmehr gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. in eine bestehende Bringungsgemeinschaft einbezogen werden würden und sich ihre Rechte und Pflichten dennoch ausschließlich nach den für die Bringungsgemeinschaft geltenden Bestimmungen zu richten hätten. Für diese Bestimmungen würde jedoch § 10 GSLG, demzufolge der Eigentümer einer Bringungsanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 GSLG Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage habe, wenn ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung dieser Bringungsanlage umfasse, nicht gelten. Eine Bestimmung, wonach ein gemäß § 14 Abs. 2 GSLG einbezogenes Mitglied der Bringungsgemeinschaft für die von den übrigen Mitgliedern bereits vor diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen oder für den Wert der Bringungsanlage im Zeitpunkt der Einbeziehung eine Entschädigung zu leisten hätte, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1987, 87/07/0006. Im Lichte des § 14 Abs. 3 zweiter Satz GSLG erweise sich der Widerstand der mitbeteiligten Partei als gerechtfertigt, die Vorgangsweise der Behörde erster Instanz jedoch "als ungerecht", werde doch der mitbeteiligten Partei gegen ihren Willen die Möglichkeit genommen, in den Genuß der Rückerstattung der aliquoten Errichtungskosten zu kommen.
Die mitbeteiligte Partei habe im Berufungsverfahren durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, daß die gegenständliche Weganlage ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken diene. Zum Beispiel sei an eine Schneefreihaltung der Weganlage nicht gedacht. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß die Werber um Einbeziehung in die gegenständliche Bringungsgemeinschaft mit der Art und dem Umfang der Bewirtschaftung ihrer Grundstücke oder der Benützung ihrer Ferienhäuser andere Zwecke verfolgten, als jener Personenkreis, der sich freiwillig und im Übereinkommensweg zur mitbeteiligten Partei zusammengeschlossen habe. Unter Umständen stünden die Interessen der Mitglieder der mitbeteiligten Partei denen der übrigen Personen sogar diametral entgegen. Allenfalls könne der aufgezeigte Bringungsnotstand gemäß § 2 GSLG auch für die Beschwerdeführer beseitigt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen. Die Beschwerdeführer erachten sich insbesondere in ihrem Recht auf Erlassung einer dem § 66 Abs. 4 AVG entsprechenden Sachentscheidung sowie auf Aufnahme in die Bringungsgemeinschaft gemäß § 14 Abs. 2 GSLG verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Partei erstattete gleichfalls eine Gegenschrift. Der Zweitbeschwerdeführer replizierte auf beide Gegenschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 GSLG ist ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
Gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. können Bringungsrechte unter anderem auch die Berechtigung umfassen:
1. eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten,
2. eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten.
Nach § 14 Abs. 1 GSLG bilden die Eigentümer jener Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft, zu deren Gunsten ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 1) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 2) umfaßt, eingeräumt wird, wenn diese Einräumung zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam erfolgt. Im Bescheid der Agrarbehörde ist der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind auf Antrag die Eigentümer auch anderer als in Abs. 1 genannter Grundstücke als Mitglieder in eine Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen Grundstücken zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung erwachsenden Nachteil überwiegt.
Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen ist eine Bringungsgemeinschaft eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen; die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ für jedes Mitglied anteilsmäßig zu erfolgen.
Gemäß § 16 Abs. 1 GSLG ist die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft mit dem Eigentum an den in § 14 Abs. 1 und 2 genannten Grundstücken verbunden.
Die Beschwerdeführer wenden zunächst ein, die belangte Behörde habe keine Feststellungen über die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse ihres Grundstückes getroffen. Es würden keine Entscheidungsgrundlagen vorliegen, auf deren Basis beurteilt werden könnte, ob die Einräumung von Bringungsrechten im Beschwerdefall der zweckmäßigen Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Grundstückes dient, oder ob sonst ihr Grundstück über keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit verfüge. Die Beschwerdeführer machen insbesondere eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Begründung des angefochtenen Bescheides geltend. In diesem Zusammenhang steht auch die Rüge, es mangle für die Annahme der belangten Behörde an jeglicher sachverhaltsmäßiger Feststellung, wonach es in Ansehung des Grundstückes der Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Beschwerdeführer mit Einbeziehung in die gegenständliche Bringungsgemeinschaft nach Art und Umfang der Bewirtschaftung ihres Grundstückes andere Zwecke verfolgten, als jener Personenkreis, der sich freiwillig im Sinne eines Übereinkommens zur mitbeteiligten Partei zusammengeschlossen habe. Unter Hinweis darauf könne jedenfalls die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht begründet werden.
Damit machen die Beschwerdeführer schon die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels erfolgreich geltend. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde bei Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens insbesondere zu den Fragen, ob die Beschwerdeführer ein land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmetes Grundstück besitzen, ob die Einräumung eines Bringungsrechtes der zweckmäßigen Bewirtschaftung dieses Grundstückes dient, und ob dieses Grundstück über keine oder nur unzulängliche Bringungsmöglichkeiten verfügt, zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Auch entbehrt die Vermutung der belangten Behörde, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Beschwerdeführer mit Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft andere Zwecke verfolgten als die Mitglieder der mitbeteiligten Partei, nach der Aktenlage entsprechender Sachverhaltsfeststellungen; ebenso wurde ein diesbezüglicher Sachverhalt den Beschwerdeführern nicht zur Stellungnahme vorgehalten.
Die Rüge der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, ihre Eingabe vom 5. Oktober 1990 ausschließlich im Lichte der Bestimmung des § 14 GSLG zu beurteilen, sondern hätte diese auch nach § 2 leg. cit. einer Prüfung unterziehen müssen, geht ins Leere, da die Beschwerdeführer übersehen, daß Sache des Berufungsverfahrens aufgrund des erstinstanzlichen Bescheides ausschließlich die Frage der Aufnahme neuer Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft nach § 14 Abs. 2 GSLG war. Die Frage einer allfälligen Einräumung eines Bringungsrechtes nach § 2 leg. cit. konnte daher nicht Prüfungsmaßstab für die belangte Behörde sein.
Insoweit die Beschwerdeführer vorbringen, in ihren Rechten durch die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides verletzt worden zu sein, sind diese im Recht. Gemäß § 66 Abs. 4 erster Satz AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Da aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich ist, daß eine Zurückweisung erforderlich gewesen wäre oder ein Anwendungsfall des § 66 Abs. 2 AVG vorliegt, hat die belangte Behörde durch das ersatzlose Aufheben des erstinstanzlichen Bescheides die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf "Entscheidung in der Sache" nach § 66 Abs. 4 AVG verletzt.
Gemäß § 14 Abs. 2 GSLG besteht entgegen der diesbezüglichen Rechtsausführungen im angefochtenen Bescheid ein Rechtsanspruch der dort genannten Eigentümer auf Aufnahme in eine Bringungsgemeinschaft im Fall der Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen (arg.: "... sind die Eigentümer ... als Mitglieder in eine Bringungsgemeinschaft einzubeziehen"). Wesentlich ist dabei, daß es sich um eine Regelung betreffend land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte handelt, und die Grundstücke, zu deren Gunsten ein Bringungsrecht eingeräumt werden soll, land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind (vgl. § 1 Abs. 1 leg. cit.). Bei der Auslegung des § 14 Abs. 2 leg. cit. spielt daher die Berücksichtigung der Autonomie der Bringungsgemeinschaft entgegen der von der belangten Behörde geäußerten Rechtsansicht keine Rolle. Insoweit die belangte Behörde im Zusammenhang mit ihrer Auslegung zu § 14 Abs. 2 leg. cit. auf das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1987, 87/07/0006, verweist und daraus ableitet, daß bei nachträglicher Einbeziehung von Mitgliedern in eine Bringungsgemeinschaft nach § 14 Abs. 2 leg. cit. diese keine dem § 10 leg. cit. entsprechende nachträgliche Beitragsverpflichtung zu den Errichtungskosten treffen würde, übersieht sie, daß zwar im vorgenannten Erkenntnis auf eine fehlende gesetzliche Regelung in diesen Fällen hingewiesen wurde, jedoch auch ausgesprochen wurde, daß die Leistung derartiger Beiträge von der Satzung der jeweiligen Bringungsgemeinschaft abhängt und sich nach dieser regelt. Es hat daher die Bringungsgemeinschaft aufgrund des Kärntner GSLG im Rahmen ihrer Selbstverwaltung in der Hand, die Beitragsleistung in ihrer Satzung auch für neue Mitglieder im Sinne des § 14 Abs. 2 leg. cit. entsprechend zu regeln. Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage einen Rechtsanspruch auf Aufnahme der in § 14 Abs. 2 GSLG genannten Personen verneinte, hat sie auch diesbezüglich den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Da die inhaltliche Rechtswidrigkeit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betreffend Stempelgebühren war abzuweisen, da derartige Gebühren für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung lediglich hinsichtlich von drei Ausfertigungen der Beschwerde (360,-- S), für die vorgelegte Vollmacht (120,-- S) und für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides (5 Bögen zu je 30,-- S, somit insgesamt 150,-- S) erforderlich waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070129.X00Im RIS seit
20.11.2000