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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol;Norm
GSGG §11 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des AS in M, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard Breitner-Straße 4, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 14. September 2000, Zl. LAS-649/4-00, betreffend Beitragsleistungen auf Grund eines Parteienübereinkommens nach dem Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetz (mitbeteiligte Partei: JW in K), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde übereinstimmend hervorgeht, wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (in der Folge: AB) vom 27. August 1970 dem jeweiligen Eigentümer der Anwesen "K" in EZ 77 I KG M und "S" in EZ 76 I KG M ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, beinhaltend die Berechtigung für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung der Seilweganlage "Seilweg S" eingeräumt. Zweck der Anlage ist die Erschließung der in einer Seehöhe von 1.380 m liegenden Höfe des Weilers S "H" und "K" von der Talstraße aus. Zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung war der Weiler S mit der Talsohle nur durch einen Triebweg und einen Seilaufzug verbunden.
Mit Bescheiden der AB vom 28. Jänner 1988 bzw. vom 11. Mai 1992 wurde die Bewilligung zum Umbau der Anlage zu einer Materialseilbahn mit Personenbeförderung, eingeschränkt auf den im § 5 Abs. 1 des Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970 (in weiterer Folge: GSLG) umschriebenen Benutzerkreis, erteilt.
Im Bescheid vom 27. August 1970 war u.a. ein am 17. Juli 1970 abgeschlossenes Parteienübereinkommen über die Kosten der Entschädigung, der Herstellung und der Erhaltung des gemeinschaftlichen Materialseilweges beurkundet worden. Nach dieser Vereinbarung sind die Kosten wie folgt zu tragen:
a) "K"
....................................................................
.................... 30 %
b) "S"
....................................................................
..... 70 %
insgesamt
....................................................................
................ 100 %
In diesem Übereinkommen wurde auch festgelegt, dass die Bringungsanlage gemeinschaftlich verwaltet werde und die Abrechnung jeweils am Jahresende erfolgen solle.
Mit Schreiben vom 3. April 2000 teilte die mitbeteiligte Partei (Eigentümer der EZ 90076 GB M) der Agrarbehörde mit, dass der Beschwerdeführer (Eigentümer der EZ 90077 GB M) den in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1999 ausgewiesenen Betrag von S 2.834,99 - dies entspreche dem Anteil von 30 %, abzüglich eines Anteils, welchen die Gemeinde M an den ausgewiesenen Betriebskosten übernehme - nicht zur Zahlung angewiesen habe. Dies, obwohl die Abrechnung Anfang Februar 2000 erstellt und dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung zugestellt worden sei, das Beitragsbetreffnis bis zum 25. Februar 2000 einzuzahlen.
Die AB verpflichtete daraufhin mit Bescheid vom 24. Mai 2000 den Beschwerdeführer, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieser Entscheidung den Leistungsrückstand von S 2.834,99 bei sonstigem Zwang auf das (näher bezeichnete) Betriebskonto einzubezahlen. Dies wurde damit begründet, dass die Beitragsleistung dem Beschwerdeführer detailliert bekannt gegeben worden sei und dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestehe.
Innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist teilte der Beschwerdeführer mit einem als Berufung zu wertenden Schreiben mit, sein Hof befinde sich auf 1.400 m Seehöhe und sei unerschlossen. Die Seilbahn stelle den einzigen Zubringer zu seinem Wohnhaus dar und er bitte um Beihilfe bzw. Begleichung des offenen Betrages. Unerklärlich sei in diesem Zusammenhang, warum die Betriebskostenabrechnung 1999 keine Einnahmen ausweise. Besonders in den Sommermonaten sei nämlich aufgefallen, dass Personen, welche auf die Alm weitergingen, mit der Seilbahn transportiert worden seien. Der Beschwerdeführer sehe nicht ein, dass er für diese "Herrschaften" mitbezahlen solle. Die Gemeinde möge die verbleibenden Kosten übernehmen.
In einer Stellungnahme zur Berufung brachte die mitbeteiligte Partei vor, die mit der Seilweganlage beförderten Personen seien neben seiner Familie ausschließlich Verwandte, Angehörige und Gäste, welche er zu sich kommen lasse. Des weiteren Arbeitskräfte, welche er zur Bewirtschaftung seines Hofes benötige, sowie Pächter und Personen im öffentlichen Interesse. Fallweise seien noch Arbeitskräfte des Nachbargutes Pichlerhof befördert worden. Vor ca. drei Jahren sei ihm von der Abteilung Agrartechnik und Agrarförderung Lienz mitgeteilt worden, dass die Beförderung von Personen auf agrarbehördlich geregelten Seilweganlagen nach dem GSLG unentgeltlich zu erfolgen habe. Seitdem habe er kein Benützungsgeld mehr eingehoben und keine Aufzeichnungen hinsichtlich der Personenbeförderung geführt. Zudem befördere auch der Beschwerdeführer selbst regelmäßig Personen, welche nicht in seinem Haushalt lebten. Die Betriebskostenaufteilung erfolge auf Grund einer bescheidmäßigen Vereinbarung nach einem Aufteilungsschlüssel von 70 % zu 30 %. Seit einigen Jahren seien bei der Seilbahnanlage zwei Betriebsstundenzähler eingebaut und die Betriebsstunden der Bergstation (mitbeteiligte Partei) und der Mittelstation (Beschwerdeführer) würden separat gezählt. Eine Ablesung der Betriebsstunden am 23. Oktober 2000 habe ein Verhältnis von 63,54 Einheiten für die mitbeteiligte Partei und 36,46 Einheiten für den Beschwerdeführer ergeben. Berücksichtige man weiters, dass der Beschwerdeführer die Seilweganlage teilweise von der Bergstation aus in Betrieb nehme und sohin den Betriebsstundenzähler der mitbeteiligten Partei belaste, ergebe sich ein noch höherer Benützungsprozentsatz für den Beschwerdeführer.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b GSLG ab. Dies wurde damit begründet, dass eine Aufteilung der Betriebs- und Erhaltungskosten zwischen den beiden bringungsberechtigten Liegenschaften in EZ 90076 und EZ 90077 GB M bereits mit Bescheid vom 27. August 1970 rechtskräftig erfolgt sei. Dieses Beitragsverhältnis sei ebenso in die Bescheide betreffend den Umbau der Seilbahnanlage in einen Seilweg mit beschränktem Personenverkehr aufgenommen worden. Die insoweit unbestritten gebliebene Abrechnung der Betriebskosten für die Seilbahn im Jahr 1999 liege aktenkundig vor. Es seien keine Einnahmen verzeichnet worden, auf der Ausgabenseite fänden sich S 45.139,--. Der für den Beschwerdeführer ausgewiesene Betrag (30 %) betrage S 13.541,70; 50 % davon würden von der Gemeinde übernommen. Für den Beschwerdeführer errechne sich sohin abzüglich eines bereits eingeforderten Guthabens aus dem Jahre 1998 im Ausmaß von S 3.935,86 ein offenes Restleistungsbetreffnis von S 2.834,99.
Insoweit der Beschwerdeführer die Meinung vertrete, der Mitbeteiligte könne diese Summe aus Einnahmen für allfällige Personenbeförderung finanzieren, verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 und 2 GSLG. § 5 Abs. 1 GSLG schränke den Personenkreis, welcher mit der gegenständlichen Seilbahnanlage transportiert werden dürfe, ein. Unabhängig davon, ob darüber hinaus noch (unerlaubt) Personen mit der Seilbahnanlage befördert würden, sei es den Betreibern verwehrt, für diese Beförderungen von Personen ein Entgelt zu verlangen. Allfällige Benützungsentgelte könnten sohin in der Betriebskostenabrechnung keine Berücksichtigung finden. Sollten tatsächlich betriebsfremde Personen befördert werden, so habe die Agrarbehörde in Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse tätig zu werden. Keinesfalls entstehe dem Beschwerdeführer daraus ein Anspruch auf Aufrechnung seiner Beitragsrückstände. Es sei der Agrarbehörde erster Instanz daher Recht zu geben, wenn sie von einer Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung des ausstehenden Restbetrages von S 2.834,99 ausgehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, nicht Leistungs- oder Beitragsrückstände nach dem GSLG oder anderen Gesetzen in ziffernmäßig bestimmter Höhe bei sonstigem Zwang behördlich vorgeschrieben zu bekommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dazu nicht vorlägen.
Er begründet die Beschwerde zum einen damit, dass die Behörde gemäß § 19 GSLG nur zuständig gewesen sei, über Streitigkeiten betreffend die Beitragsleistungen zu entscheiden, die Beitragsleistung (Leistungsrückstand) also der Höhe nach festzusetzen. Gemäß § 15 Abs. 7 GSLG stehe es der Bringungsgemeinschaft nach Festsetzung einer strittigen Beitragsleistung gemäß § 19 GSLG frei, die Einbringung im Verwaltungswege zu veranlassen; eine Androhung behördlicher Zwangsmaßnahmen ("bei sonstigem Zwang") sei der Behörde nicht zugestanden. Weiters sei nach § 15 Abs. 4 GSLG das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert hätten. Der Beschwerdeführer habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es zu einer übermäßigen Mehrbelastung der Seilweganlage durch Leute aus dem Kreis der mitbeteiligten Partei gekommen sei. Unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um einen berechtigten Benützerkreis nach § 5 GSLG handle, seien damit die Voraussetzungen der Beitragsaufteilung, wie sie dem Parteienübereinkommen vom 17. Juli 1970 zu Grunde gelegen seien, nicht mehr gegeben, sodass die Behörde entsprechend § 15 Abs. 4 GSLG die Anteilsverhältnisse neu festzulegen gehabt hätte. Darüber hinaus widerspreche die Nutzung durch einen nicht § 5 GSLG entsprechenden Benutzerkreis in krasser Weise den Absichten des Gesetzes und hätte die Behörde die vom Beschwerdeführer erhobene Behauptung nicht ungeklärt lassen dürfen, wonach es entgegen § 5 GSLG zu massivem Verkehr auf der Seilweganlage gekommen sei. Dann hätten die Betriebskosten, die im Zusammenhang damit angefallen seien (insbesondere Strom und Aufwendungen für übermäßige Abnützung) dem Beschwerdeführer aber keinesfalls angelastet werden dürfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die §§ 14 und 15 GSLG, die sich in dem mit "Bringungsgemeinschaften" überschriebenen 2. Hauptstück des GSLG befinden, und § 19 GSLG lauten (auszugsweise):
"§ 14. (1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. a) oder zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) umfasst, zu Gunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.
§ 15. ...
(2) Das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, bestimmt sich nach dem Anteilsverhältnis; es ist, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteils, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen. Bei der Beurteilung des Vorteils ist auf alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge, Bedacht zu nehmen.
...
(4) Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
...
(7) Für die Einbringung rückständiger Leistungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VVG 1950, BGBl. Nr. 172. Den Bringungsgemeinschaften wird gemäß § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VVG 1950 als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt.
§ 19. (1) Die Agrarbehörde hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
a) Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes oder
b) Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen oder
c) zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen."
Nach dem Vorbringen (auch) des Beschwerdeführers selbst wurde das Bringungsrecht für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung der Seilweganlage zu Gunsten zweier Grundeigentümer ("K" und "S") eingeräumt und anlässlich dieser Rechtseinräumung ein zwischen den beiden Berechtigten getroffenes Parteienübereinkommen über die Kostentragung der Erhaltung und des Betriebes der Seilweganlage beurkundet. Die Voraussetzung für die Bildung einer Bringungsgemeinschaft, nämlich das Vorliegen (mindestens) dreier berechtigter Liegenschaften, ist im Beschwerdefall nicht gegeben; die Bildung einer solchen Gemeinschaft wurde auch nicht behauptet.
Damit sind aber die Bestimmungen des § 15 GSLG, die die Mitgliedschaft und Kostentragung einer Bringungsgemeinschaft regeln, auf den gegenständlichen Fall nicht unmittelbar anwendbar; für die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Anwendung des § 15 Abs. 7 GSLG, der sich ausschließlich auf die Einbringung rückständiger Leistungen innerhalb einer Bringungsgemeinschaft bezieht und (nur) in diesem Zusammenhang den Bringungsgemeinschaften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gestattet, fehlt daher jegliche Grundlage. Es stand daher der Behörde zu, im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. b GSLG einen Exekutionstitel gegen den säumigen Beschwerdeführer zu schaffen.
Es kann im vorliegenden Beschwerdefall aber dahin stehen, ob - wie der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die ebenfalls nicht unmittelbar anwendbare Vorschrift des § 15 Abs. 4 GSLG vorbringt - im Falle der Änderung der ursprünglich maßgeblichen Verhältnisse der internen Kostenaufteilung eine Neufestsetzung zwischen den beiden Berechtigten (unter Abänderung des beurkundeten Parteienübereinkommens und nach den - dann wohl sinngemäß auch für das Innenverhältnis nur zweier Berechtigter anzuwendenden - Vorschriften des § 15 Abs. 2 und 4 GSLG) auch von Amts wegen oder nur auf Antrag vorzunehmen gewesen wäre. Zum einen ist nämlich vor einer solchen rechtskräftigen Neufestsetzung des internen Kostenaufteilungsschlüssels jedenfalls von der Rechtsverbindlichkeit des Parteienübereinkommens vom 17. Juli 1970 und der dort festgelegten Kostentragungsanteile auszugehen; zum anderen ist auf Grundlage des vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Anteiles an den Betriebsstunden der Seilbahnanlage (36,46 von 100 Einheiten für den Beschwerdeführer) nicht zu erkennen, dass die behauptete Änderung des Anteilsverhältnisses zu Gunsten des Beschwerdeführers eingetreten ist.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Notwendigkeit einer Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels sei im Übrigen aber bemerkt, dass im Falle des Zutreffens seiner Behauptung, dass ein über den Rahmen des § 5 GSLG hinausgehender Personenkreis die Seilbahnanlage benützt habe und benütze, die AB aufgerufen wäre, diesen Missstand im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes abzustellen; eine missbräuchliche Nutzung der Anlage könnte keinesfalls eine Grundlage dafür bieten, den internen Kostenaufteilungsschlüssel zu Gunsten des Beschwerdeführers zu verändern.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht bestritten, dass auf Basis des rechtsverbindlichen Kostenaufteilungsschlüssels von 30 % zu 70 % (und unter Berücksichtigung der Zahlung der Gemeinde und eines Guthabens des Beschwerdeführers) für das Jahr 1999 ein Restbetrag von S 2.834,99 ausständig ist. Der Beschwerde ist es aus den oben dargestellten Gründen nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem die von der Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer aufgetragene Zahlung in dieser Höhe bestätigt wurde, aufzuzeigen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. März 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070031.X00Im RIS seit
02.07.2001