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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
GSGG §11 Abs2;Rechtssatz
Die Anteilsbemessung nach einer von Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft geschlossenen, mit agrarbehördlichem Bescheid genehmigten Übereinkommen ist für jemanden, der am Zustandekommen dieses Übereinkommens nicht beteiligt war und nach § 13 Abs 3 Slbg GSLG in die Bringungsgemeinschaft einbezogen werden soll, nicht bindend. Das Vorliegen dieser Vereinbarung kann nicht dazu führen, daß bei der Bemessung der Anteile des nach dieser Bestimmung in die Bringungsgemeinschaft Einzubeziehenden die Kriterien des § 14 Abs 2 Slbg GSLG außer acht gelassen werden. Erforderlichenfalls sind auch die Anteile der bisherigen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft aus Anlaß der Einbeziehung des neuen Mitgliedes zu ändern, wenn sonst eine dem Gesetz entsprechende Anteilsbemessung des neuen Mitgliedes nicht erreicht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070160.X06Im RIS seit
12.11.2001