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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
GSGG §1 Abs3;Rechtssatz
Aus der Definition des § 3 Abs 1 Slbg GSLG, die auch das erforderliche Zubehör erwähnt und dabei als Beispiel Abschrankungen anführt, ist nicht abzuleiten, daß damit die Anbringung von Schranken an Stellen ermöglicht wird, an denen sie eine Gefahr für den Verkehr darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070068.X03Im RIS seit
20.11.2000