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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
GSGG §12 Abs1;Rechtssatz
Es gibt inhaltliche Grenzen für die Beschlussfassung einer Güterweggenossenschaft und damit der "Privatautonomie" einer Güterweggenossenschaft. Beschlüsse, die in Rechte von Mitgliedern eingreifen, dürfen nicht gefasst werden; sie können (und müssen) durch die Agrarbehörde aufgehoben werden. Welche Rechte einem Mitglied aber konkret zukommen, ergibt sich aus dem Gründungsbescheid, der Satzung und dem Vlbg GSLG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070007.X03Im RIS seit
25.04.2008Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011