RS Vwgh 2008/3/27 2007/07/0007

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Veröffentlicht am 27.03.2008
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Index

L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §12 Abs1;
GSGG §13 Abs2 Z3;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs2;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs4;

Rechtssatz

Es gibt inhaltliche Grenzen für die Beschlussfassung einer Güterweggenossenschaft und damit der "Privatautonomie" einer Güterweggenossenschaft. Beschlüsse, die in Rechte von Mitgliedern eingreifen, dürfen nicht gefasst werden; sie können (und müssen) durch die Agrarbehörde aufgehoben werden. Welche Rechte einem Mitglied aber konkret zukommen, ergibt sich aus dem Gründungsbescheid, der Satzung und dem Vlbg GSLG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070007.X03

Im RIS seit

25.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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