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L66204 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Oberösterreich;Norm
GSGG §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der Hedwig S in R, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 1. Juni 1988, Zl. 710.768/04-OAS/88, betreffend landwirtschaftliches Bringungsrecht (mitbeteiligte Partei: Hilde M in N), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz (ABB) vom 17. Oktober 1986 wurde aufgrund des Antrages der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des in ihrem Eigentum stehenden, als Wald genutzten Grundstückes 1756, EZ 90, KG R, gemäß den §§ 1, 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 31 und 33 des
O.ö. Bringungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 19/1962 (BRG), unter Spruchteil I.
a.) ein landwirtschaftliches Bringungsrecht in Form eines ganzjährigen Geh- und Fahrtrechtes über das Grundstück 1760, KG R, in einer Länge von 90 m und mit einer Fahrbahnbreite von 3 m, beginnend im Norden beim öffentlichen Weg Nr. 1761 bis ca. 40 m südlich vom Nordosteck der Parzelle 1756 bzw. ca. 10 m südlich des zweiten Grenzsteines an der Ostseite des Grundstückes Nr. 1756 und
b.) ein landwirtschaftliches Bringungsrecht in Form eines Geh- und Fahrtrechtes während der Zeit vom 1. November bis 31. März des Folgejahres bei Schnee oder gefrorenem Boden über das Grundstück Nr. 1760, KG R, vorgetragen in der EZ 54, KG R, in einer Länge von 70 m und einer Fahrbahnbreite von 3 m, beginnend ca. 40 m südlich vom Nordosteck der Parzelle 1756 bzw. 10 m südlich des zweiten Grenzsteines an der Ostseite des Grundstückes Nr. 1756 bis zu Grundstück Nr. 1755, KG R, eingeräumt, wobei, was die Lage der Trasse der beiden Bringungsrechte betrifft, auf einen zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärten Lageplan verwiesen wurde.
Unter Spruchteil II. desselben Bescheides wurde eine bereits bestehende Grunddienstbarkeit in der Form eines Geh- und Fahrtrechtes während der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März des Folgejahres bei Schnee oder gefrorenem Boden über das Grundstück 1760 beginnend beim öffentlichen Weg 1761, KG R, ca. 3 bis 6 m nördlich vom Poligonpunkt Nr. 32 weiterverlaufend in südwestlicher Richtung zum Nord-Ost-Eck der Waldparzelle 1756 gegen Süden zu bis zur Parzelle 1755, KG R, gemäß § 4 Abs. 2 BRG aufgelassen.
Unter Spruchteil III. schließlich wurde der Beschwerdeführerin für die Einräumung des Bringungsrechtes gemäß § 6 BRG ein einmalig von der Mitbeteiligten zu entrichtender Entschädigungsbeitrag in der Höhe von S 14.780,-- zuerkannt.
Den dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten gab der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (LAS) mit Erkenntis vom 15. Jänner 1987 gemäß §§ 1 AgrVG 1950 und 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 1 bis 6, 31 und 34 Abs. 1 BRG teilweise Folge und änderte den Bescheid der ABB in Spruchpunkt I. und III. dahin ab, daß die im Punkt I.a) genannte Fahrbahnbreite auf 2,5 m verringert und Punkt I.b) aufgehoben sowie die einmalige Entschädigung auf S 6.300,-- herabgesetzt wurde.
Die gegen diese Entscheidung gerichteten Berufungen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten wies der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Erkenntnis vom 1. Juni 1988 gemäß §§ 1 AgrVG 1950 und 66 Abs. 4 AVG sowie §§ 1 bis 5 BRG ab. Begründend wurde nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens sowie unter Hinweis auf örtliche Erhebungen am 28. April 1988 ausgeführt:
Ausgangspunkt des Verfahrens sei der Antrag der Mitbeteiligten gemäß § 10 BRG, durch die Ausweitung des bestehenden Bringungsrechtes die ganzjährige Bewirtschaftung des notleidenden Waldgrundstückes 1756 zu ermöglichen.
Nach der Formulierung des § 10 wäre ein solcher Antrag nur hinsichtlich von Bringungsrechten zulässig, die auf den gesetzlichen Grundlagen dieses Gesetzes eingeräumt worden seien. Im gegenständlichen Fall sei die derzeitige Bringungsmöglichkeit im Rahmen einer Zusammenlegung im Jahre 1959 - also nicht auf der Grundlage des BRG - geschaffen worden. Die Unterinstanzen hätten jedoch zutreffend den Antrag der Mitbeteiligten als das gewertet, was er inhaltlich sei, nämlich als Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes infolge mangelnder Erschließung. Einem solchen Antrag stehe das Vorhandensein einer - allenfalls unzureichenden - Bringungsmöglichkeit auf anderer gesetzlicher Grundlage nicht im Wege.
Entsprechend der Begriffsbestimmung des § 1 BRG sei somit zu prüfen gewesen, ob die zweckmäßige Bewirtschaftung der Gp. 1756 dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt sei, daß zur Bringung der im landwirtschaftlichen Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung bestehe. Unter landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften seien gemäß § 1 Abs. 2 BRG auch Waldgrundstücke zu verstehen, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet würden. Weiters lege § 3 Abs. 1 BRG fest, daß die Einräumung unzulässig sei, wenn öffentliche Rücksichten entgegenstünden. Nach Abs. 3 dürfe ein Bringungsrecht nur dann eingeräumt werden, wenn der hiedurch zu erreichende Vorteil den damit verbundenen Nachteil offenbar überwiege.
Schließlich sei nach § 4 BRG bei der Bestimmung von Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes vom Bedarf der Liegenschaft, für die das Bringungsrecht eingeräumt werden solle, und von den Grundsätzen auszugehen, daß Gefahren für Menschen und Sachen vermieden, fremde Liegenschaften in möglichst geringem Maß in Anspruch genommen und durch die Ausübung des Bringungsrechtes dem Berechtigten möglichst geringe Kosten verursacht würden.
Auf dieser gesetzlichen Grundlage habe man also zunächst zu untersuchen gehabt, ob die Gp. 1756 nicht oder nur unzulänglich erschlossen sei. Hiebei müsse beachtet werden, daß ein unbestrittenes Bringungsrecht aus dem Jahre 1959 bestehe. Wesentlich für das gegenständliche Verfahren sei, ob mit diesem Bringungsrecht ein Auslangen gefunden werden könne, oder ob in Stattgebung des Antrages der Mitbeteiligten ein zusätzliches Recht eingeräumt werden müsse, welches im Sinne des BRG die zweckmäßige Bewirtschaftung ermögliche.
Aufgrund der Aktenlage und des Ermittlungsverfahrens stehe fest, daß das Grundstück 1756 über öffentliche Wege nicht erreichbar sei. Es bestehe lediglich die Dienstbarkeit der Duldung des unentgeltlichen Geh- und Fahrtrechtes mit Waldwirtschaftsfuhren in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März, tunlichst bei Schnee oder gefrorenem Boden, vom öffentlichen Weg 1761 her über die Gp. 1760.
Die ABB habe ein ganzjähriges Geh- und Fahrtrecht, verbunden mit einem örtlich weiter führenden, zeitlich jedoch eingeschränkten Geh- und Fahrtrecht eingeräumt.
Der LAS wiederum habe unter Begrenzung der Trasse auf 2,5 m das ganzjährige Recht bestehen lassen, das restliche Recht aber aufgehoben, in der Überzeugung, daß dies für die Bewirtschaftung der Gp. 1756 ausreiche.
Kernfrage im gegenständlichen Verfahren sei also der Umfang des einzuräumenden Rechtes, um die Gp. 1756 ausreichend bewirtschaften zu können.
Die notleidende Gp. 1756 habe einen Umfang von 8.515 m2 und stelle in ihrer Ausformung ein spitzwinkeliges Dreieck mit der Basis im Norden dar. Die Fläche sei mit einem 30- bis 50jährigen Fichtenbestand mit einzelnen Buchen, Lärchen, Tannen und Eichen bestockt. Rund 150 m2 des Grundstückes seien abgezäunt und mit einem ca. 5- bis 6jährigen Jungwuchs hauptsächlich aus Douglasie und Fichte bestockt. Der Bestand sei sehr wüchsig und pflegebedürftig (Durchforstung). Trotz eines allgemein guten Gesundheitszustandes wiesen einige Bäume Rotfäule auf, einige wenige, geringfügige Verlichtungen seien auf Schneebruch und Borkenkäferbefall zurückzuführen. Generell müsse jedoch festgestellt werden, daß die auf der Gp. 1756 stockende Fichtenmonokultur nicht standortgemäß sei.
Hinsichtlich der Bewirtschaftungserfordernisse bedeute dies, daß für die notleidende Fläche die Hauptfrequenz der Nutzungsarbeiten in der kalten Jahreszeit erfolgen könne. Darüber hinaus sei es aber erforderlich, zum Zwecke des Abtransportes von Schadholz - sei es durch Wind- oder Schneebruch oder Insektenbefall - zu gewährleisten, auch in der übrigen Jahreszeit zur Gp. 1756 fahren und gehen zu können. Diese Möglichkeit müsse aber auch schon deswegen bestehen, weil Material wie z.B. Pflanzgut, Zäunungsmaterial und anderes auch außerhalb der engen Frist vom 1. Dezember bis 31. März in den Wald geschafft werden müsse. Dies besage nicht, daß es in der Zeit vom 1. April bis 30. November zu einer starken Frequenz komme. Im Normalfall könne mit äußerst geringer Befahrung gerechnet werden. Es dürfe auch nicht vergessen werden, daß die Zufahrt zur Gp. 1756 über die Gp. 1760 - so wie vom LAS eingeräumt - nur zu Zwecken der Bewirtschaftung des dort befindlichen Waldes zulässig sei. Jede andere Benützung wäre ungesetzlich. Dies alles bedeute, daß zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Gp. 1756 die Einräumung eines ganzjährigen Geh- und Fahrtrechtes, so wie vom LAS vorgenommen, unumgänglich sei. Denn wie schon ausgeführt, werde zwar die Befahrungsfrequenz des belasteten Grundstückes 1760 äußerst gering sein; andererseits sei jedoch die Möglichkeit des regelmäßigen Begehens des Waldes zu Kontrollzwecken unbedingt notwendig.
Dem LAS sei auch beizupflichten, wenn er die Fahrtmöglichkeit in einer Länge von 90 m eingeräumt habe. Dies genüge, da am Endpunkt die aus forstfachlicher Sicht vernünftigste Einfahrtsmöglichkeit in den Wald bestehe. Mit dieser Einfahrtsmöglichkeit sei eine ausreichende Erschließung des Grundstückes zweifelsfrei gegeben, da von der vorhandenen Rückegasse die Gp. 1756 ideal nach Süden und Norden hin bearbeitet werden könne. Bei einer Fläche von 8.515 m2 könne mit dieser Möglichkeit durchaus das Auslangen gefunden werden. Das seinerzeitige, 70 m weiter nach Süden führende Winterfahrtrecht sei nicht erforderlich, da die vorzunehmenden Bewirtschaftungsmaßnahmen durchaus auf Eigengrund erfolgen könnten.
Die für die Beschwerdeführerin gegebene Belastung umfasse insgesamt 175 m2 ihres Grundes. Im Vergleich zur Regelung aus dem Jahre 1959 bedeute dies, daß jetzt um 305 m2 weniger belastet seien; allerdings seien jene 175 m2 aus den oben angeführten Gründen ganzjährig belastet. Der LAS habe durch seine Entscheidung für die Mitbeteiligte die wirksamste Erschließungsmöglichkeit bei der geringsten Belastung der Beschwerdeführerin geschaffen, da das seinerzeitige Winterfahrtrecht um 70 m verkürzt worden sei. Die Entscheidung entspreche auch den gesetzlichen Bestimmungen. Denn der erreichte Vorteil überwiege den Nachteil, den die mangelnde Erschließung beinhalte. Auch würden fremde Liegenschaften in möglichst geringem Umfang in Anspruch genommen. Es dürfe ja im gegenständlichen Fall nicht außer acht gelassen werden, daß die Gp. 1756 nicht vollkommen unerschlossen, sondern nur unzureichend erschlossen sei. Es mache einen wesentlichen Unterschied aus, ein vorhandenes Recht auszubauen oder einzuengen, oder ein völlig neues Recht einzuräumen.
Aus der Sicht der obigen Ausführungen sei der Oberste Agrarsenat der Meinung, daß der LAS den Bescheid der ABB zu Recht behoben habe, da sowohl der Umfang des eingeräumten Rechtes als auch der für die prinzipielle Einräumung angegebene Grund, es hätten sich die Verhältnisse seit 1959 ganz allgemein geändert, rechtlich nicht zu vertreten seien.
Wenn auch der Oberste Agrarsenat im Ergebnis mit dem Erkenntnis des LAS übereinstimme, so treffe dies bei der Begründung der Einräumung des ganzjährigen Geh- und Fahrtrechtes nicht ganz zu. Der Oberste Agrarsenat teile nicht die Ansicht, daß dieses Recht aus allgemeinen Gründen, wie größtmöglicher Maschineneinsatz und Rationalisierung, benötigt werde. Der Grund für die Einräumung liege - wie oben ausgeführt - darin, daß Pflanzgut oder Zäunungsmaterial auch außerhalb der kalten Jahreszeit auf die Gp. 1756 gebracht werden müsse, wenn eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewährleistet sein solle. Wenn dies auch sehr selten der Fall sein werde, so ändere dies nichts an der Notwendigkeit dem Grunde nach. Unumgänglich sei auch die ganzjährige Kontrolle des Waldbestandes. Sie setze jedoch die Möglichkeit des jederzeitigen Zuganges voraus. Auch hier werde nicht oft Nachschau gehalten werden müssen.
Auch ein Borkenkäfermassenbefall mit seinen Folgen könne nicht als Argument betrachtet werden, da dies eine Ausnahmesituation darstelle. Bei der Einräumung eines Bringungsrechtes sei vom Normalfall und nicht von einer Notsituation auszugehen. Diese Überlegung habe im gegenständlichen Fall allerdings nur theoretischen Charakter, da ohnehin ein ganzjähriges Recht eingeräumt worden sei.
Es könne auch nicht - dem Wunsche der Beschwerdeführerin entsprechend - der Variante über das Grundstück der Parteien Spanlang der Vorzug gegeben werden. Diese Trasse wäre ungefähr gleich in der Beanspruchung fremden Grundes. Es könne dieser Variante jedoch deswegen nicht der Vorzug gegeben werden, weil die bestehende Möglichkeit (das Recht aus dem Jahre 1959) ein vorhandenes Recht und damit auch eine vorhandene - im zeitlichen Umfang zwar unzulängliche - Bringungsmöglichkeit darstelle. Die andere Trasse müßte erst eingeräumt werden. Es sei von der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Situation auszugehen gewesen. So betrachtet liege schon eine fast ausreichende Bringungsmöglichkeit vor, die nur mehr zeitlich habe erweitert werden müssen. Zugleich sei durch das angefochtene Erkenntnis die Belastung des seinerzeitigen Rechtes aus dem Jahre 1959 räumlich wesentlich eingeschränkt worden, was durchaus einen Vorteil für die Beschwerdeführerin darstelle.
Wenn der LAS keine Feststellungen über die wirtschaftlichen und betriebstechnischen Verhältnisse im Betrieb der Mitbeteiligten getroffen habe, stelle dies keinen Mangel dar, auch wenn diese gegenteiliger Ansicht sei. Denn im vorliegenen Fall habe man die Bringungssituation der Gp. 1756 einer objektiven Betrachtung zu unterziehen. Dies könne aber nicht durch die Zurechnung der subjektiven Merkmale des Betriebes der Mitbeteiligten geschehen. Die mangelnde Erschließung der Gp. 1756 wäre auch dann gegeben, wenn sie im Rahmen eines anderen Betriebes mit anderen Voraussetzungen bewirtschaftet werden würde.
Weiters müsse zum Berufungsvorbringen hinsichtlich einer "Vereinbarung" vom 4. Dezember 1986 bemerkt werden, daß hier offenkundig aus der Aktenlage erkennbar nie ein Konsens zustande gekommen sei. Es könne aus einem gescheiterten Übereinkommen auch nicht einseitig etwas abgeleitet werden.
Soweit schließlich der Berufungsantrag der Beschwerdeführerin auf eine Einschränkung der bisher vorhandenen Bringungsmöglichkeit abziele, gehe er über den Inhalt dieses Verfahrens hinaus. Ein solcher Antrag müßte losgelöst von diesem Verfahren bei der ABB gestellt werden.
Hinsichtlich des Berufungsvorbringens der Mitbeteiligten müsse darauf hingewiesen werden, daß die Fragen der Entschädigung beim Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden könnten. Diese Fragen fielen nicht unter jene im § 7 Abs. 2 Agrarbehördengesetz taxativ aufgezählten Angelegenheiten, in denen eine Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig sei. Dieser habe sich daher damit nicht mehr befassen können.
Bei dieser Sach- und Rechtslage habe den Berufungen ein Erfolg versagt bleiben müssen.
Das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, soweit die Berufung der Beschwerdeführerin erfolglos blieb, die sich nun in dem Recht verletzt erachtet, daß das Bringungsrecht zugunsten der Mitbeteiligten nicht auch für die Zeit vom 1. April bis 30. November jeden Jahres und nicht über die Nordostecke des Grundstückes 1756 hinaus eingeräumt, daß der Umfang des Bringungsrechtes sowie die gegenseitigen Erhaltungspflichten entsprechend festgelegt und die Einräumung der Dienstbarkeit von der vorherigen Bezahlung des Entschädigungsbetrages abhängig gemacht werde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Mitbeteiligte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde zunächst vor, nicht geprüft zu haben, ob tatsächlich - wie dies § 1 Abs. 1 BRG für die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes verlange - die zweckmäßige Bewirtschaftung der Liegenschaft der Mitbeteiligten zumindest erheblich beeinträchtigt wäre, wenn das Bringungsrecht nicht auch für die Zeit vom 1. April bis 30. November eines jeden Jahres eingeräumt würde; im angefochtenen Erkenntnis werde der Bedarf für die Sommermonate als äußerst gering bezeichnet, so daß mit den nach § 66 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Möglichkeiten (einer Bringung über fremden Boden) das Auslangen zu finden wäre. Auch Pflanzgut und Zäunungsmaterial könnte ohne Nachteil für die Berechtigte jeweils in der Zeit zwischen 1. Dezember und 31. März des Folgejahres auf ihr Grundstück gebracht werden.
Bereits dieser Vorwurf besteht im Ergebnis zu Recht. Die belangte Behörde hat die Argumentation für den Bedarf eines Zufahrtsrechtes während der Zeit vom 1. April bis 30. November gegenüber jener des LAS ausdrücklich geändert. Sie hat sich von der durch diesen vertretenen Rechtsanschauung distanziert, ein ganzjähriges Geh- und Fahrtrecht erwachse aus einem (behaupteten) Recht auf größtmöglichen Maschineneinsatz und (weitestgehende) Rationalisierung, oder ergebe sich aus Ausnahmeerscheinungen (Borkenkäfermassenbefall); sie hat den Grund für die Einräumung des Bringungsrechtes im bestätigten Umfang vielmehr darin erblickt, "daß eben Pflanzgut oder Zäunungsmaterial auch außerhalb der kalten Jahreszeit auf die Gp. 1756 gebracht werden muß, wenn eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewährleistet sein soll", mag dies "auch sehr selten der Fall sein". Diese Annahme - zumal wenn sie sich auf den ganzen, zwischen dem 1. April und dem 30. November liegenden Zeitraum beziehen soll - ist jedoch nicht näher begründet worden; der dagegen erhobene Einwand in der Beschwerde findet sich dort zwar erstmalig, konnte aber bei früherer Gelegenheit nicht vorgebracht werden, da nach Lage der Verwaltungsakten hierüber im Verfahren vor der belangten Behörde keine eigenen Sachverhaltsermittlungen oder sachkundigen Feststellungen getroffen wurden, zu denen die Beschwerdeführerin hätte Stellung nehmen können. Dies war übrigens in bezug auf diese Frage auch im unterinstanzlichen Verfahren der Fall (vgl. dazu etwa die agrartechnische Stellungnahme vom 7. Jänner 1987). Soweit die Gegenschrift hiezu ergänzende Bemerkungen enthält, ist darauf hinzuweisen, daß hiedurch fehlende Erörterungen und Feststellungen nicht ersetzt werden können (siehe dazu die Rechtsprechung bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 533 und 607). Im angefochtenen Erkenntnis wird ferner eine ganzjährige Kontrolle des Waldbestandes als notwendig bezeichnet, was "die Möglichkeit des jederzeitigen Zuganges" voraussetze; mit diesem Argument ist jedoch nur der Bedarf eines ganzjährigen Geh-, nicht eines ebensolchen Fahrtrechtes aufgezeigt worden.
Eine nähere Auseinandersetzung mit dem in diesem Zusammenhang gegebenen Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 66 des Forstgesetzes 1975 erübrigt sich, da das angefochtene Erkenntnis insoweit mit der Rechtslage nicht in Widerspruch steht; dies insbesondere auch deshalb, weil nicht etwa die bereits nach der eben genannten Gesetzesstelle rechtens gegebene Möglichkeit zur Bringung von Forstprodukten über fremden Boden zugleich zur maßgebenden Grundlage der Einräumung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes genommen wurde. Unter diesem Blickwinkel verliert auch die in der Beschwerde gerügte Unterlassung von Beweisaufnahmen zu insofern nicht rechtserheblichen Themen ihre Bedeutung.
Nicht mängelfrei stellt sich auch die mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Festlegung der Trassenlänge dar. Wie in jenem bei Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes der Berufung der Beschwerdeführerin angeführt, hat diese unter anderem verlangt, daß ein ganzjähriges Gehrecht nur bis zur Nordostecke des Grundstückes 1756 eingeräumt werde. Das betreffende Vorbringen war nicht etwa so zu verstehen (worauf eine Wendung in der Gegenschrift zu deuten scheint), als ob sich die Beschwerdeführerin zwar mit einem darüber hinausgehenden Fahrtrecht, nicht jedoch mit einem derartigen Gehrecht einverstanden gezeigt hätte; die Beschwerdeführerin hat nämlich ein "Sommerfahrtrecht" zur Gänze bekämpft, einem (begrenzten) "Sommergehrecht" hingegen zugestimmt. Damit ist die Frage der Trassenlänge für den Umfang des gesamten Bringungsrechtes (Geh- und Fahrtrecht) in der angegebenen Zeit gestellt worden. Das angefochtene Erkenntnis gibt hierauf indessen lediglich die Antwort, daß am vorgesehenen "Endpunkt die aus forstfachlicher Sicht vernünftigste Einfahrtsmöglichkeit" in den Wald bestehe. Diese Bemerkung war aber, wie der Zusammenhang zeigt, auf das Berufungsbegehren der Mitbeteiligten bezogen, die das "Winterfahrtrecht" bis zum Grundstück 1755 verlangt hatte, wogegen die belangte Behörde die vom LAS festgelegte Trassenlänge als "ausreichend" ansah. Wenn die Mitbeteiligte einer weitergehenden "Erschließung" zwar nicht bedarf, ist damit aber noch nicht in Erwiderung auf das Vorbringen der antragsgegnerischen Beschwerdeführerin klargestellt, ob unter Bedachtnahme auf deren Interessen die Mitbeteiligte allenfalls auch mit dem Recht zu einer kürzeren Zufahrt das Auslangen finden könnte; denn die Beschwerdeführerin hatte einen Anspruch auf eine sachverhaltsbezogene Auseinandersetzung mit ihrem Einwand unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme der belasteten Liegenschaft "in möglichst geringem Maße" (§ 4 Abs. 1 BRG).
Die Beschwerdeführerin bemängelt des weiteren eine fehlende Interessenabwägung im Sinne des § 3 Abs. 3 BRG, wonach ein Bringungsrecht nur dann eingeräumt werden darf, wenn der hiedurch zu erreichende Vorteil die damit verbundenen Nachteile offenbar überwiegt. Eine abschließende Beurteilung ist in dieser Hinsicht im Hinblick auf die noch erforderlichen Verfahrensergänzungen zwar derzeit nicht möglich; der Verwaltungsgerichtshof kann allerdings nicht finden, daß die Miteinbeziehung der Verkürzung einer die Beschwerdeführerin bisher belastenden Grunddienstbarkeit in diese Interessenabwägung unzulässig wäre. Unzutreffend ist auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, der - mit Spruchteil I. im rechtserheblichen Zusammenhang stehende - Spruchteil II. des Bescheides der ABB wäre bereits in Rechtskraft erwachsen; Sache des Berufungsverfahrens war im Beschwerdefall vielmehr die Frage der Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zugunsten der Mitbeteiligten durchaus unter Bedachtnahme auf die näher bezeichnete, bis dahin bestehende Grunddienstbarkeit.
Welche Motive für die Mitbeteiligte bei ihrer Antragstellung bestimmend waren, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ebenso unmaßgeblich wie der Inhalt einer vorgesehenen, aber letztlich nicht zustande gekommenen Vereinbarung zwischen den genannten Parteien.
Daß sich die belangte Behörde bei der Beurteilung der Bewirtschaftungsart der Liegenschaft, für die das Bringungsrecht eingeräumt werden soll - nämlich ausdrücklich zugunsten des Waldgrundstückes (§ 1 Abs. 1 BRG) 1756, KG R -, nicht an § 4 Abs. 1 BRG ausgerichtet hätte, wie die Beschwerdeführerin meint, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.
Ebensowenig ist die Beschwerdeführerin im Recht, wenn sie eine mangelnde Bestimmung von Art, Inhalt und Umfang des eingeräumten Bringungsrechtes rügt; der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der in der Gegenschrift der belangten Behörde geäußerten Rechtsansicht bei, daß vom Gesetz nicht verlangt werde, bei dieser Gelegenheit einzelne Waldbewirtschaftungsmaßnahmen aufzuzählen.
Auf die Frage der Erhaltungspflicht ist bereits das Erkenntnis des LAS eingegangen (Seite 13 f.); eine eigene Festlegung sieht das Gesetz nicht vor; § 16 BRG ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nur im Rahmen genossenschaftlicher Bringungsrechte anzuwenden.
Daß § 34 BRG über die vorherige bare Erlegung der Entschädigung im Beschwerdefall nicht beachtet worden wäre, trifft nicht zu, da nach dem Spruch des Erkenntnisses des LAS vom 15. Jänner 1987 - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die eben erwähnte Gesetzesstelle in der Begründung - der Mitbeteiligten die Einzahlung des Entschädigungsbetrages binnen 14 Tagen "ab Zustellung dieses Erkenntnisses" - also des damals noch nicht rechtskräftigen Erkenntnisses des LAS - aufgetragen worden war.
Zusammenfassend ergibt sich, daß das angefochtene Erkenntnis aufgrund der weiter oben enthaltenen Ausführungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2; Stempelgebühren für eine zur Rechtsverfolgung entbehrliche Beschwerdeausfertigung konnten nicht vergütet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988070092.X00Im RIS seit
02.10.1991