TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/11 97/07/0068

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg;
80/06 Bodenreform;

Norm

GSGG §1 Abs3;
GSGG §12 Abs1;
GSGG §13 Z3;
GSLG Slbg §14 Abs1 Z5;
GSLG Slbg §17 Abs1;
GSLG Slbg §18;
GSLG Slbg §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde der Anna Huber in Radstadt, vertreten durch Dr. Jürgen Zwerger, Rechtsanwalt in Salzburg, Imbergstraße 6, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 22. November 1996, Zl. LAS-173/8-1996, betreffend Minderheitsbeschwerde (mitbeteiligte Partei:

Bringungsgemeinschaft Buchmais, vertreten durch den Obmann Otto Listberger, Radstadt, Buchmaisweg 11), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Mitglied der Bringungsgemeinschaft Buchmais, der mitbeteiligten Partei (mP) des verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Es handelt sich um eine Bringungsgemeinschaft nach dem Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970, LGBl. Nr. 41 (GSG 1970). Ihr obliegt die Erhaltung und Verwaltung der Bringungsanlage "Güterweg Buchmais". Dieser Güterweg ist ein Verbindungsweg von der Roßbrandstraße zum Güterweg Unterer Schwemmberg.

Bei der Vollversammlung der mP am 24. Mai 1995 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, "daß zumindest beidseits ihres Hofes absperrbare Schranken aufgestellt werden, damit der öffentliche Verkehr nicht mehr von dem Interessentenweg Unterer Schwemmberg zum Roßbrandweg hin- und zurückfließen kann. Jeder Berechtigte sollte einen Schrankenschlüssel erhalten."

Dieser Antrag hatte seinen Grund im wesentlichen darin, daß nach Meinung der Beschwerdeführerin der Güterweg Buchmais zu knapp an ihrem Hofgebäude vorbeiführt, wodurch Beeinträchtigungen für das Wohnhaus wegen des Verkehrslärmes und für das Wirtschaftsgebäude hinsichtlich der Ein- und Ausfahrt zur Tenne entstünden.

Der Antrag wurde von der Vollversammlung der mP mit einer Gegenstimme - jener der Beschwerdeführerin - abgelehnt.

Die Beschwerdeführerin erhob Minderheitsbeschwerde an das Amt der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz

(AB).

Mit Bescheid vom 14. Dezember 1995 wies die AB die Minderheitsbeschwerde unter Berufung auf § 18 GSG 1970 ab.

Die Beschwerdeführerin berief.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 1996 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wird ausgeführt, aus den Ausführungen im Gutachten des in agrartechnischen Fragen erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde ergebe sich eindeutig, daß eine Abschrankung des Güterweges Buchmais beiderseits des Gutes der Beschwerdeführerin bei der bestehenden Ausbauform ein beträchtliches Sicherheitsrisiko darstellte. Dies sei dadurch bedingt, daß dann, wenn der Schranken nicht geöffnet werden könnte, entweder ein mehrmaliges Reversieren auf der Fahrbahn erforderlich oder sonst ein Zurückfahren bis zur nächsten Umkehrmöglichkeit notwendig sei. Beides stelle vor allem bei einer Schneefahrbahn, bei welcher sowohl das Anhalten auf der Fahrbahn als auch das Erkennen der Fahrbahn selbst erschwert sei, eine Gefahr für die umkehrenden und für die nachfolgenden Fahrzeuge dar. Bei einer Situierung von zwei Absperrschranken ober- und unterhalb des Gutes der Beschwerdeführerin sei die nächste einwandfreie Umkehrmöglichkeit talseits erst mit der ca. 175 Laufmeter entfernten Abzweigung zum Gut der Beschwerdeführerin gegeben und bergseits mit der

ca. 800 Laufmeter entfernten Abzweigung zum Buchmaisgut. Dazu komme noch, daß bei ungünstigen Fahrbahnverhältnissen, wie sie durch eine glatte Schneefahrbahn oder durch Vereisung in den Wintermonaten auftreten könne, jedes Anhalten eine zusätzliche Gefahr bedeute. Es bestehe die Gefahr des Hineinfahrens in den Schranken oder die Gefahr des Abkommens von der Straße oder des Auffahrens auf ein anderes Fahrzeug. Die dagegen vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet, die Argumente des Sachverständigen zu widerlegen bzw. zu entkräften. Wenn nämlich vorgebracht werde, die Abschrankung brächte keine Gefahren mit sich, weil der Schranken gut einsehbar sei, blieben dennoch die vom Amtssachverständigen aufgezählten Gefahren bei einem notwenigen Reversieren eines Kraftfahrzeuges aufrecht. Des weiteren habe der Amtssachverständige auch auf das besondere Sicherheitsrisiko bei schlechter Sicht wie auftretendem Nebel oder Schneefall hingewiesen, wodurch die Sichtbarkeit des Schrankens beeinträchtigt würde. Der weiters vorgebrachte Einwand gegen das Gutachten des Amtssachverständigen, daß ein Schranken anzukündigen sei und man sich dadurch darauf einstellen könne, sei ebenfalls nicht zielführend. Das Problem bestehe darin, daß die schon bisher aufgestellten Fahrverbotstafeln nicht beachtet würden, sodaß davon auszugehen sei, daß auch weitere Hinweistafeln nicht beachtet würden und damit das angesprochene Sicherheitsrisiko nicht auszuschließen sei. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte "Gewöhnungseffekt" möge zwar nach einer gewissen Zeit für die Einheimischen gelten, nicht aber für den von der Beschwerdeführerin beklagten Ausflugsverkehr, sofern er nicht von den Einheimischen durchgeführt werde. Damit bleibe aber immer ein Sicherheitsrisiko bestehen.

Da Bringungsanlagen im Hinblick auf die Art ihrer Verwendung so gebaut und betrieben werden müßten, daß sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen sowie einer Gefährdung und Belästigung der Nachbarschaft gewährleisteten, habe der Berufung der Beschwerdeführerin kein Erfolg beschieden sein können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht. Sie erachtet sich in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Ausschluß des öffentlichen Straßenverkehrs von der Benützung des Güterweges der Bringungsgemeinschaft Buchmais verletzt.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach dem GSG 1970 seien unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallende Güterwege nicht dem allgemeinen Verkehr gewidmet, sondern auf den Anliegerverkehr beschränkt. Sie habe ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, daß die sich aus dem Zweck und der Definition der Bringungsanlagen nach dem GSG 1970 ergebende Einschränkung auf den nichtöffentlichen Verkehr eingehalten werde. Sie sei nicht gehalten, den öffentlichen Straßenverkehr auf der Güterweganlage zu dulden, da dies der zur Begründung der Bringungsgemeinschaft und zur Errichtung der Bringungsanlage abgeschlossenen Parteienübereinkunft und dem entsprechenden Genehmigungsbescheid nicht entspreche.

Das Argument der belangten Behörde, die von der Beschwerdeführerin begehrten Abschrankungen beiderseits ihres Hofes stellten ein beträchtliches Sicherheitsrisiko dar, sei ein Scheinargument, zumal eine derartige Abschrankung selbstverständlich durch ein entsprechendes Gefahrenzeichen (§ 50 StVO) anzukündigen sei. Die Notwendigkeit eines Reversierens als zusätzliches Gefahrenelement würde beim berechtigten Verkehr nicht auftreten. Daß im ländlichen Bereich an bzw. aufgrund einer Abschrankung ein Reversieren durch Nicht-Berechtigte auch über eine längere Strecke gelegentlich erforderlich werde, stelle nichts Außergewöhnliches dar. Insbesondere sei aber durch die Formulierung im § 3 Abs. 1 GSG 1970, welche ausdrücklich von "Abschrankungen" als "erforderlichem Zubehör" spreche, klargestellt, daß eine dadurch allenfalls abstrakt geschaffene Gefahrenlage als dem Zweck des Gesetzes entsprechend in Kauf genommen werde. Es gebe keine die Benützung und die Ausgestaltung von Bringungsanlagen regelnde gesetzliche Bestimmung, die zwingend das Vorhandensein entsprechender Umkehrmöglichkeiten im Bereich von Abschrankungen vorsehe bzw. die Errichtung dieses erforderlichen Zubehörs dann ausschließe, wenn Umkehrmöglichkeiten nicht gegeben seien.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 18 GSG 1970 beruft die Agrarbehörde u.a. dazu, auf Antrag unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach den Schlichtungsbestimmungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z. 5 beigelegt werden konnten.

Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde, über Streitigkeiten zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis zu entscheiden, stellt eine Form der Aufsicht über die Bringungsgemeinschaft dar. Der im § 17 Abs. 1 GSG 1970 festgelegte Aufsichtsmaßstab ist daher auch im Streitentscheidungsverfahren anzuwenden.

Nach § 17 Abs. 1 zweiter Satz GSG 1970 ist die Aufsicht dahin auszuüben, daß die Bringungsgemeinschaft die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt. Der angefochtene Bescheid könnte nur dann rechtswidrig sein, wenn es zu den Aufgaben der mP gehörte, zur Abhaltung Unbefugter von der Benützung des Güterweges Buchmais an den von der Beschwerdeführerin bezeichneten Stellen Absperrvorrichtungen anzubringen oder anbringen zu lassen und wenn durch das Unterbleiben dieser Maßnahme Rechte der Beschwerdeführerin verletzt würden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus dem Umstand, daß es sich bei der Bringungsanlage der mP um eine solche nach dem GSG 1970 handelt, die also nicht dem allgemeinen Verkehr dient, überhaupt eine Verpflichtung der mP ableiten läßt, dafür zu sorgen, daß die Bringungsanlage tatsächlich nur von Befugten benützt wird, und Abwehrmaßnahmen gegen andere Benützer zu setzen oder ob die Entscheidung darüber, ob solche Abwehrmaßnahmen gesetzt werden, in jenen Bereich der Autonomie der mP fällt, in den von der Agrarbehörde nicht eingeriffen werden kann. Jedenfalls besteht keine Verpflichtung der mP, eine Abwehrmaßnahme zu setzen, die eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt und überdies mit gravierenden Nachteilen für die mP verbunden ist.

Daß die von der Beschwerdeführerin verlangte Maßnahme eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellte, hat die belangte Behörde, gestützt auf ein entsprechendes Sachverständigengutachten, dargelegt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Sicherheitsargument sei ein Scheinargument, trifft nicht zu. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, ist damit zu rechnen, daß Hinweise auf den Schranken ebenso unbeachtet bleiben wie die bereits jetzt angebrachten Fahrverbotstafeln und daß es dann durch die mangelnde Umkehrmöglichkeit und die dadurch bedingte Notwendigkeit eines Reversierens zu der vom Sachverständigen beschriebenen Gefahrensituation kommt. Gleiches gilt, wenn Fahrberechtigte erst vor dem Schranken gewahr werden, daß sie ihren Schlüssel vergessen haben. Vor allem aber würde die Aufstellung einer Hinweistafel nichts an dem vom Sachverständigen konstatierten Umstand ändern, daß bei ungünstigen Fahrbahnverhältnissen, wie sie durch eine glatte Schneefahrbahn oder eine Vereisung auftreten können, die Notwendigkeit des Anhaltens vor dem Schranken eine zusätzliche Gefahr, z.B. durch Hineinfahren in den Schranken, Abkommen von der Straße oder Auffahren auf ein anderer Fahrzeug, bedeutet.

Daraus, daß § 3 Abs. 1 GSG 1970 bei der Definition von Bringungsanlagen auch das erforderliche Zubehör erwähnt und dabei als Beispiel Abschrankungen anführt, ist nicht abzuleiten, daß damit die Anbringung von Schranken an Stellen ermöglicht wird, an denen sie eine Gefahr für den Verkehr darstellen.

Der von der Beschwerdeführerin geforderte Schranken würde aber auch gravierende Nachteile für die Bringungsgemeinschaft mit sich bringen. So hat der Obmann der mP im Zuge des Verfahrens darauf hingewiesen, daß sich durch eine Abschrankung des Güterweges eine starke Beeinträchtigung des erforderlichen Verkehrs ergebe, weil sich z.B. die Zufahrt von Arzt, Tierarzt, Feuerwehr etc. stark verzögern könne, wenn erst ein Schrankenschlüssel besorgt werden müsse oder ein Umweg über die andere Wegzufahrtsseite zu machen sei. Darüber hinaus bestehe eine Vereinbarung mit der Weggenossenschaft Unterer Schwemmberg, die eine gegenseitige kostenlose Wegbenützung beinhalte, welche mit der geforderten Ausgabe von einem Schlüssel pro Berechtigten der mP nicht einzuhalten sei.

Schließlich ist auch nicht zu übersehen, daß es für die Mitglieder der mP eine unzumutbare Erschwernis bei der Benützung ihrer der Aufschließung ihrer Anwesen dienenden Bringungsanlage bedeuten würde, wenn sie bei Fahrten über den abgeschrankten Teil des Güterweges jedesmal gezwungen wären, die Schranken auf- und wiederzuzusperren.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070068.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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