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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
GSGG §11;Rechtssatz
Die Aufnahme eines weiteren Mitgliedes bringt nicht nur Vorteile für die Bringungsgemeinschaft mit sich, geht doch damit zB auch eine erhöhte Benützungsintensität der Bringungsanlage einher. (Hier: Durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aufhebung des den Antrag der Mitbeteiligten abweisenden Bescheides ist der Behörde erster Instanz eine neuerliche, allenfalls gegen die Interessen der Bringungsgemeinschaft gerichtete Entscheidung möglich geworden. Darin liegt die mit dem angefochtenen Bescheid verbundene Beschwer der Bringungsgemeinschaft durch den angefochtenen Bescheid.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X04Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014