RS Vwgh 2007/2/22 2006/07/0014

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11;
GSGG §12 Abs1;
GSLG Tir §14 Abs1;
GSLG Tir §14 Abs2;
GSLG Tir §14 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Aufnahme eines weiteren Mitgliedes bringt nicht nur Vorteile für die Bringungsgemeinschaft mit sich, geht doch damit zB auch eine erhöhte Benützungsintensität der Bringungsanlage einher. (Hier: Durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aufhebung des den Antrag der Mitbeteiligten abweisenden Bescheides ist der Behörde erster Instanz eine neuerliche, allenfalls gegen die Interessen der Bringungsgemeinschaft gerichtete Entscheidung möglich geworden. Darin liegt die mit dem angefochtenen Bescheid verbundene Beschwer der Bringungsgemeinschaft durch den angefochtenen Bescheid.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X04

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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