RS Vwgh 1987/4/23 85/06/0070

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Veröffentlicht am 23.04.1987
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Index

L85007 Straßen Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §12 Abs1 impl;
LStG Tir 1951 §46 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 46 Abs 2 Tir StraßenG sind die Beitragsanteile im Verhältnis des anfallenden Nutzens auf die Interessenten umzulegen. Zur Prüfung, ob dies tatsächlich so erfolgt ist, bedarf es der Anführung der genaueren Berechnungsunterlagen und insbesondere der darauf basierenden, die einzelnen Interessenten betreffenden konkreten Gegebenheiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985060070.X02

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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