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L85007 Straßen TirolNorm
GSGG §12 Abs1 impl;Rechtssatz
Gemäß § 46 Abs 2 Tir StraßenG sind die Beitragsanteile im Verhältnis des anfallenden Nutzens auf die Interessenten umzulegen. Zur Prüfung, ob dies tatsächlich so erfolgt ist, bedarf es der Anführung der genaueren Berechnungsunterlagen und insbesondere der darauf basierenden, die einzelnen Interessenten betreffenden konkreten Gegebenheiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985060070.X02Im RIS seit
30.06.2005