RS Vwgh 1997/9/11 97/07/0068

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §1 Abs3;
GSGG §12 Abs1;
GSLG Slbg §17 Abs1;
GSLG Slbg §3 Abs1;

Rechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung der Bringungsgemeinschaft, eine Abwehrmaßnahme zu setzen, die eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt und überdies mit gravierenden Nachteilen für die Bringungsgemeinschaft verbunden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070068.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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