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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
GSGG §1 Abs3;Rechtssatz
Es besteht keine Verpflichtung der Bringungsgemeinschaft, eine Abwehrmaßnahme zu setzen, die eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt und überdies mit gravierenden Nachteilen für die Bringungsgemeinschaft verbunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070068.X02Im RIS seit
20.11.2000