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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Bringungsgemeinschaft kommt im Rahmen der ihr in § 14 Abs 4 Tir GSLG vom Gesetz übertragenen Rechte und Pflichten Parteistellung in einem Verfahren betreffend die Aufnahme eines neuen Mitgliedes zu. Die Bringungsgemeinschaft vertritt eigene Interessen als Kollektiv aller Bringungsberechtigten, die durchaus von den Interessen einzelner Bringungsberechtigter abweichen können. Sie ist keine bloße Verwaltungsstelle, sondern es kommen ihr auf Grundlage des Gesetzes Rechte und Pflichten zu, die im Fall der Erweiterung des Kreises der Mitglieder jedenfalls berührt werden. So können die Pflichten der Bringungsgemeinschaft, wie zB die der Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage und die Leistung entsprechender Aufwendungen, bei Eintritt eines weiteren Mitgliedes entsprechend verändert werden. Diese Berührung von Rechten und Pflichten der Bringungsgemeinschaft im Falle der Einbeziehung eines weiteren Mitgliedes in diese vermittelt ihr zum einen Parteistellung in einem solchen Verfahren und zum anderen Beschwerdelegitimation vor dem VwGH.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBesondere Rechtsgebiete DiversesMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X03Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014