RS OGH 1954/12/22 1Ob950/54, 5Ob30/13t

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Veröffentlicht am 22.12.1954
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Norm

EheG §69 Abs2

Rechtssatz

Wenn die Ehefrau in Deutschland die Ehescheidung nach § 55 EheG erwirkt hat und nunmehr der Mann in Österreich seinerseits eine auf § 55 EheG gestützte Klage einbrachte, können beide Teile vom anderen Ehegatten Unterhalt nach Billigkeit begehren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 950/54
    Entscheidungstext OGH 22.12.1954 1 Ob 950/54
    Veröff: SZ 27/326 = EvBl 1955/169 S 283
  • 5 Ob 30/13t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 30/13t
    Vgl auch; Beisatz: Wird eine Ehe über Klage und Widerklage ? ohne Schuldausspruch ? geschieden, können grundsätzlich beide Ehegatten Unterhalt nach Billigkeit verlangen. Unterhaltsberechtigt ist in diesen Fällen jener Ehegatte, bei dem die Billigkeitsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0057310

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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