Wenn die Ehefrau in Deutschland die Ehescheidung nach § 55 EheG erwirkt hat und nunmehr der Mann in Österreich seinerseits eine auf § 55 EheG gestützte Klage einbrachte, können beide Teile vom anderen Ehegatten Unterhalt nach Billigkeit begehren.
Vgl auch; Beisatz: Wird eine Ehe über Klage und Widerklage ? ohne Schuldausspruch ? geschieden, können grundsätzlich beide Ehegatten Unterhalt nach Billigkeit verlangen. Unterhaltsberechtigt ist in diesen Fällen jener Ehegatte, bei dem die Billigkeitsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. (T1)