Norm
ABGB §94Rechtssatz
§ 69 Abs 2 EheG ordnet für die davon betroffenen Scheidungsfälle nicht an, daß der beklagte Ehegatte nach der Scheidung nicht schlechtergestellt werden dürfe, als er vor der Scheidung tatsächlich gestellt war; die Bestimmung besagt lediglich, daß für den Unterhaltsanspruch auch nach der Scheidung der § 94 ABGB gilt, daß sich also die unterhaltsrechtliche Stellung des beklagten Ehegatten durch die Scheidung nicht ändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009536Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018