RS OGH 1980/10/31 1Ob740/80, 1Ob522/87, 3Ob1520/91, 1Ob288/98d, 7Ob303/00k, 3Ob197/02w, 6Ob94/11h, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1980
beobachten
merken

Norm

ABGB §94
EheG §69 Abs2

Rechtssatz

§ 69 Abs 2 EheG ordnet für die davon betroffenen Scheidungsfälle nicht an, daß der beklagte Ehegatte nach der Scheidung nicht schlechtergestellt werden dürfe, als er vor der Scheidung tatsächlich gestellt war; die Bestimmung besagt lediglich, daß für den Unterhaltsanspruch auch nach der Scheidung der § 94 ABGB gilt, daß sich also die unterhaltsrechtliche Stellung des beklagten Ehegatten durch die Scheidung nicht ändert.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 740/80
    Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 740/80
    Veröff: EvBl 1981/147 S 434
  • 1 Ob 522/87
    Entscheidungstext OGH 25.03.1987 1 Ob 522/87
    nur: § 69 Abs 2 EheG ordnet für die davon betroffenen Scheidungsfälle nicht an, daß der beklagte Ehegatte nach der Scheidung nicht schlechtergestellt werden dürfe, als er vor der Scheidung tatsächlich gestellt war. (T1)
  • 3 Ob 1520/91
    Entscheidungstext OGH 22.05.1991 3 Ob 1520/91
    Auch
  • 1 Ob 288/98d
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 288/98d
    Vgl auch; Beisatz: Ein zum Zeitpunkt der Ehescheidung bestandener Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten kann später zufolge Änderung der nach § 94 ABGB maßgeblichen Umstände wegfallen; umgekehrt kann aber dem beklagten Ehegatten auch erst nach der Scheidung zufolge Eintritts der gesetzlichen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch erwachsen. (T2); Veröff: SZ 72/74
  • 7 Ob 303/00k
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 303/00k
    Vgl auch
  • 3 Ob 197/02w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 197/02w
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Für die Unterhaltsentscheidung nach § 69 Abs 2 EheG kommt es nicht auf die früheren, sondern auf die nunmehr gegebenen beiderseitigen Beitragsmöglichkeiten an. (T3)
  • 6 Ob 94/11h
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 94/11h
    Beisatz: Von dieser Regelung sind sonstige Umstände ? wie auch die Auszahlungsregelung des § 71 BSVG ? nicht erfasst. (T4)
  • 1 Ob 231/17b
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 231/17b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009536

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten