Norm
ABGB §94Rechtssatz
Da bei einer Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG aus Verschulden des darauf klagenden Mannes die Scheidung auf den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten keine Auswirkungen haben soll, ihm also "Unterhalt wie in aufrechter Ehe" gebührt, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Zeit der Scheidung der Ehe bestanden haben und nicht auf jene zur Zeit der tatsächlichen Aufhebung der Lebensgemeinschaft der Parteien an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009614Dokumentnummer
JJR_19800603_OGH0002_0050OB00527_8000000_002