RS OGH 1980/6/3 5Ob527/80, 1Ob2266/96h, 6Ob90/01f, 3Ob195/02a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1980
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Norm

ABGB §94
EheG §55 Abs3
EheG §69 Abs2

Rechtssatz

Da bei einer Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG aus Verschulden des darauf klagenden Mannes die Scheidung auf den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten keine Auswirkungen haben soll, ihm also "Unterhalt wie in aufrechter Ehe" gebührt, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Zeit der Scheidung der Ehe bestanden haben und nicht auf jene zur Zeit der tatsächlichen Aufhebung der Lebensgemeinschaft der Parteien an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009614

Dokumentnummer

JJR_19800603_OGH0002_0050OB00527_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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