Norm
ABGB §94Rechtssatz
Der Ehegatte erwirbt durch die Ehescheidung nicht einen neuen, auf einem anderen Rechtsgrund beruhenden Unterhaltsanspruch. Inhaltliche Unterschiede zwischen dem Unterhalt vor und nach der Scheidung können nicht den Grund des Anspruches, sondern höchstens die das Ausmaß des Unterhaltsanspruches bestimmenden Tatsachengrundlagen betreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009506Dokumentnummer
JJR_19791212_OGH0002_0030OB00156_7900000_001