Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Es gehört zu den notwendigen Merkmalen einer Rechnung gemäß § 11 Abs 1 Z 5 UStG 1994 auch, dass diese das tatsächlich beabsichtigte Entgelt ausweist (Hinweis E 27. Juni 2001, 98/15/0196). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:2001130047.X01 Im RIS seit 25.01.2002 mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z4;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Auffassung, eine Zeitangabe sei im Falle der behaupteten Übertragung von "Werknutzungsrechten" nicht notwendig, weil der Abgabepflichtige sich die Nutzung der Werke "für alle Zeiten" übertragen habe lassen, ist unzutreffend. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:199913006... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z5;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1 Z5;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistungen und behauptetem Entgelt lässt, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2001, 98/15/0182, festgestellt hat, im Zusammenhang mit dem Unterbleiben des tatsächlichen Zahlungsflusses und ungewöhnlicher Geschäfts... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Handelte es sich um eine auf Dauer angelegte sonstige Leistung, so ist mit der bloßen Bezeichnung "Werknutzungsrechte" Art und Umfang der Leistung nicht ausreichend bezeichnet, sodass derartige Rechnungen den Bestimmungen der Z 3 des § 11 Abs 1 UStG 1994 nicht entsprechen. Dies gilt auch für eine Rechnung über "Mehrarbei... mehr lesen...
Bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer 1996 ging das Finanzamt u. a. davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Rechnung (Entgelt 7,476.989 S, Rechnungsausstellungsdatum 29. Februar 1996) ausgestellt, aber keine Lieferung erbracht habe, und nahm daher das Entstehen einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung nach § 11 Abs 14 UStG 1994 an. Im Juni 1996 hatte die Beschwerdeführerin die ursprünglich mit Umsatzsteuer ausgestellte Rechnung dahingehend berichtigt, dass Umsatzsteuer nicht mehr a... mehr lesen...
Bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer 1996 ging das Finanzamt u. a. davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Rechnung (Entgelt 7,476.989 S, Rechnungsausstellungsdatum 29. Februar 1996) ausgestellt, aber keine Lieferung erbracht habe, und nahm daher das Entstehen einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung nach § 11 Abs 14 UStG 1994 an. Im Juni 1996 hatte die Beschwerdeführerin die ursprünglich mit Umsatzsteuer ausgestellte Rechnung dahingehend berichtigt, dass Umsatzsteuer nicht mehr a... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §11 Abs14;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Steuerschuld nach § 11 Abs 14 UStG 1994 hat zur Voraussetzung, dass eine solche Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 legcit erfüllt. Der Zweck der Regelung des § 11 Abs 14 UStG 1994 liegt darin, einem unberechtigten Vorsteuerabzug - eine Rechnung ist Voraussetzung für... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z4;UStG 1994 §11;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung iSd § 11 UStG anzusehen und fehlt somit eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (Hinweis E 25. Jänner 2000, 99/14/0304). Dies ist etwa auch dann der Fall, wenn die Urkunde entgegen der Vorschrift des § 11 Abs 1 Z 4... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z4;UStG 1994 §11;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung iSd § 11 UStG anzusehen und fehlt somit eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (Hinweis E 25. Jänner 2000, 99/14/0304). Dies ist etwa auch dann der Fall, wenn die Urkunde entgegen der Vorschrift des § 11 Abs 1 Z 4... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Bei der beschwerdeführenden GmbH, die den Export- und Importhandel betreibt, fand im Jahr 1993 eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Im Prüfungsbericht vom 17. Februar 1994 traf der Prüfer umfangreiche Feststellungen, die zur Versagung des Vorsteuerabzuges für den Zeitraum 8-1... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1;UStG 1972 §11 Abs14;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Dass in § 11 Abs 14 UStG 1972 für den Fall einer nicht dem Gesetz entsprechenden Rechnungslegung das Entstehen einer Steuerschuld statuiert wird, bedeutet keine eigenständige Rechnungsdefinition, auf die der Verweis im § 12 Abs 1 UStG 1972 bezogen werden könnte (Hinweis E 1. Dezember 1983, 83/15/0033). ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z3;UStG 1972 §12 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
SWK Nr. 31/2006, S 872 - S 878;
Rechtssatz: Es gehört zu den durch § 12 Abs 1 UStG 1972 normierten Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, dass eine Rechnung vorliegt, in der die tatsächlich gelieferten Gegenstände ausgewiesen sind. Dabei normiert das Gesetz die entsprechende ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z3;UStG 1972 §12 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
SWK Nr. 31/2006, S 872 - S 878;
Rechtssatz: Kann die Behörde von der Lieferung eines "aliud" und somit von einer fehlenden Übereinstimmung zwischen Rechnung und gelieferter Ware ausgehen, ist der Vorsteuerabzug schon deshalb zu versagen. European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Steuerberater. In den Jahren 1986 bis 1990 wurden Kanzleitätigkeiten für ihn von der "CCI Integrierte Text- und Datenverarbeitung GmbH" durchgeführt. Der Firmenwortlaut dieser 1977 gegründeten Gesellschaft wurde mit Wirkung vom 18. September 1991 in "TAP Handel mit techn. Anlagen, Einrichtungen und Maschinen GmbH" geändert. Der Beschwerdeführer war vom 16. Februar 1984 bis 22. Mai 1990 Geschäftsführer dieser GmbH. Bei der GmbH fand 1991 und 1992 eine abga... mehr lesen...
Anlässlich einer bei der beschwerdeführenden GmbH durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde in einem darüber ergangenen Bericht u.a. festgehalten, die Beschwerdeführerin habe für das Jahr 1984 Vorsteuern aus Rechnungen einer W-Handels GmbH, einer P-Handels GmbH sowie einer GB GmbH geltend gemacht. In den Rechnungen seien Programmierarbeiten mit Millionenbeträgen an die geprüfte Gesellschaft verrechnet worden. Bei den rechnungsausstellenden Gesellschaften seien die Vorgänge... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: In seinem Erkenntnis vom 24. April 1996, 94/13/0133, 0134, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 für die eindeutige Feststellung des liefernden (oder leistenden) Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch die Adresse fordert. Um von einer z... mehr lesen...
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine im Baugewerbe (Innenausbau) tätige GmbH. Den Streitpunkt des erstangefochtenen Bescheides (Umsatzsteuer 1994) bildet die Versagung eines Vorsteuerabzuges in Höhe von 9.948,17 S. In Anlehnung an eine für den Zeitraum Februar bis Dezember 1995 durchgeführte Prüfung der Aufzeichnungen nach § 151 Abs. 1 BAO (Prüfungsbericht vom 29. Juli 1996) hatte das Finanzamt diesen aus Rechnungen der "W-BAU GesmbH" stammenden Vorsteuerbetrag nich... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/13/0099
Rechtssatz: Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 iVm § 11 Abs 1 UStG 1972 ist, dass sich ua Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnu... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Handelsunternehmen. Im Mai 1993 erhielt sie eine schriftliche Anfrage der M, einer Gesellschaft mit Sitz in Brasilien, mit folgendem Inhalt: "Wir benötigen die wöchentliche Zusendung von frischem Gelee Royal lyophilisiert der Marke B als Kosmetikrohstoff und haben bereits mit der Firma Ja-B, Salzburg, ... Kontakt aufgenommen. Im Zuge des Angebotes dieser Firma mussten wir jedoch feststellen, dass diese den Export mit erhöhtem Preis anbietet als... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z1;UStG 1972 §11;
Rechtssatz: Der Vorschrift des § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 ist nicht mehr entsprochen, wenn der Lieferant mit einem "Scheinnamen" bezeichnet wird, der nicht eine in den beteiligten Verkehrskreisen gebräuchliche und bekannte Benennung des Lieferanten ist, und die Behörde nur durch ein eigenständiges Ermittlungsverfahren die Identität des Liefer... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z1;UStG 1972 §11 Abs3;
Rechtssatz: § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 begnügt sich nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhang mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass irgendein Unternehmer die in Rechnung gestellte Lieferung oder Leistung erbracht hat; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder ge... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte - wie in den Vorjahren - mit den am 30. Juni 1992 beim Finanzamt eingelangten Steuererklärungen für das Jahr 1991 seine Einnahmen und Einkünfte aus einer Gastwirtschaft und einem Automatenhandel zur Umsatz- und Einkommensteuer. Die Veranlagung erfolgte mit Bescheid vom 27. Juli 1992 erklärungsgemäß. Im Rahmen einer die Einkommensteuer für das Jahr 1991 betreffenden Berufung wegen Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen richtete das Finanzamt ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §150;BAO §303 Abs4;UStG 1972 §11 Abs1;UStG 1972 §21 Abs1;
Rechtssatz: Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht über die rechnerische Richtigkeit von Umsatzsteuervoranmeldungen lassen noch nicht zwingend den Schluss zu, dass oder inwieweit für umsatzsteuerpflichtige Leistungen tatsächlich Rechnungen mit den Erfordernissen des §... mehr lesen...
Anlässlich einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde unter anderem festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum Jänner 1990 bis August 1991 zweier Subunternehmer, der P GmbH, N Gasse 23, sowie der G GmbH, B Gasse 6, bedient habe. Die vorliegenden Rechnungen mit Steuerausweis dieser Gesellschaften im Ausmaß von insgesamt rund S 9,7 Mio hätten zum Vorsteuerabzug gedient. Hinsichtlich der P GmbH sei anlässlich einer Erhebung am 8. Okt... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/13/0072
Rechtssatz: Soferne Gesellschaften an den in den Rechnungen angeführten Anschriften nicht existent gewesen sind, haftet den Rechnungen der formale Mangel eines Fehlens der Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens an... mehr lesen...
Betriebsgegenstand der beschwerdeführenden GmbH war in den Streitjahren das Verlegen von Bodenbelägen. Im Bericht über eine im Jahre 1996 durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung wurde ausgeführt, in den Streitjahren seien Eingangsrechnungen aufwandswirksam mit Vorsteuerabzug geltend gemacht worden, auf denen als Aussteller "Robert L.", Parkettböden, Wien XVIII, H-Gasse 21, angegeben war. Es sei festgestellt worden, dass eine Firma mit diesem Wortlaut nicht existiere bzw weder über ei... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/13/0133 E 24. April 1996 7091 F/1996 RS 1
(hier ohne den letzten Satz) Stammrechtssatz § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 begnügt sich nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, daß ein (irgendein) Unternehmer die in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Angaben von Namen und Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmers in einer Rechnung dienen nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehme... mehr lesen...
Zu Vorgeschichte und Umfeld des Beschwerdefalles wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Sachverhaltsdarstellung im Erkenntnis vom heutigen Tage, 97/13/0196 bis 0198, verwiesen. Wie sich den zu den Beschwerdefällen des genannten Erkenntnisses vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen lässt, hatte der Beschwerdeführer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat Dezember 1996 einen Vorsteuerüberschuss von S 3,324.233,-- geltend gemacht, den er mit berichtigten Prov... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §11 Abs8;UStG 1994 §12;
Rechtssatz: Unter welchen Voraussetzungen eine Gutschrift zum Vorsteuerabzug berechtigt, ergibt sich aus den Bestimmungen des § 11 Abs 1 und des § 8 UStG 1994. Ob sich die formale Gestaltung einer als Gutschrift bezeichneten Urkunde nach Maßgabe dieser gesetzlichen Bestimmungen rechtlich dazu eignet, dem Aussteller der Gutsc... mehr lesen...