RS Vwgh 2001/6/22 98/13/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2001
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs1 Z3;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: SWK Nr. 31/2006, S 872 - S 878;

Rechtssatz

Es gehört zu den durch § 12 Abs 1 UStG 1972 normierten Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, dass eine Rechnung vorliegt, in der die tatsächlich gelieferten Gegenstände ausgewiesen sind. Dabei normiert das Gesetz die entsprechende Bezeichnung der Ware in der Rechnung, um die Erhebung der Umsatzsteuer und die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde sicherzustellen. Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und in der Rechnung enthaltener Bezeichnung vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es auf eine - behauptete - Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers nicht ankommt (Hinweis E 28.5.1998, 96/15/0220; E 25.6.1998, 97/15/0152; E 30.9.1998, 97/13/0116; E 16.12.1998, 96/13/0202; E 23.3.1999, 99/14/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998130043.X01

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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