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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §11 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/13/0099Rechtssatz
Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 iVm § 11 Abs 1 UStG 1972 ist, dass sich ua Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben (Hinweis E 24.2.2000, 97/15/0151). Dem Sinn des Gesetzes entsprechend begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen erbracht hat. Auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse kann nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (Hinweis E 26.9.2000, 99/13/0020). Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kommt es nicht an. Eine "Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (Hinweis E 11.7.1995, 95/13/0143; E 28.5.1997, 94/13/0230).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998130081.X01Im RIS seit
27.09.2001