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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11 Abs1 Z3;Rechtssatz
Handelte es sich um eine auf Dauer angelegte sonstige Leistung, so ist mit der bloßen Bezeichnung "Werknutzungsrechte" Art und Umfang der Leistung nicht ausreichend bezeichnet, sodass derartige Rechnungen den Bestimmungen der Z 3 des § 11 Abs 1 UStG 1994 nicht entsprechen. Dies gilt auch für eine Rechnung über "Mehrarbeit für den Katalog Spezialitäten der österreichischen Zuckerbäcker".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999130069.X01Im RIS seit
15.01.2002