RS Vwgh 2001/3/29 2000/14/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2001
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs1 Z1;
UStG 1972 §11 Abs3;

Rechtssatz

§ 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 begnügt sich nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhang mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass irgendein Unternehmer die in Rechnung gestellte Lieferung oder Leistung erbracht hat; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat (Hinweis E 20. November 1996, 96/15/0027). Dem Abs 3 des § 11 UStG 1972 ist das Verständnis beizulegen, dass auch eine im Geschäftsleben gebräuchliche und bekannte Bezeichnung des Unternehmers ausreichend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000140152.X01

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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