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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §11 Abs1 Z1;Rechtssatz
In seinem Erkenntnis vom 24. April 1996, 94/13/0133, 0134, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 für die eindeutige Feststellung des liefernden (oder leistenden) Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch die Adresse fordert. Um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinn des § 11 Abs 1 UStG 1972 ausgehen zu können, muss sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse angegeben sein. Es kann die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995130226.X01Im RIS seit
23.10.2001