RS Vwgh 2000/11/29 95/13/0029

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs1;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/13/0072

Rechtssatz

Soferne Gesellschaften an den in den Rechnungen angeführten Anschriften nicht existent gewesen sind, haftet den Rechnungen der formale Mangel eines Fehlens der Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens an (Hinweis E 14.1.1991, 90/15/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995130029.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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