Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinen Erkenntnissen vom 18. September 2003, 2000/15/0126, und vom 24. Juni 2004, 2001/15/0140, ausgesprochen hat, lässt ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen und dem behaupteten Entgelt im Zusammenhang mit dem Unterbleiben des tatsächlichen Zahlungsflusses (betreffend den... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH betreibt das Steinmetzgewerbe. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 1999 vier Rechnungen der Bau-GmbH (Rechnungsdatum 30. April 1999, 28. Mai 1999, 28. Juli 1999 und 27. September 1999) erhalten und die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen. In den Rechnungen sei allerdings der Zeitraum der Leistungserbringung nicht enthalten. Damit sei dem Erfordernis d... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH betreibt das Steinmetzgewerbe. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 1999 vier Rechnungen der Bau-GmbH (Rechnungsdatum 30. April 1999, 28. Mai 1999, 28. Juli 1999 und 27. September 1999) erhalten und die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen. In den Rechnungen sei allerdings der Zeitraum der Leistungserbringung nicht enthalten. Damit sei dem Erfordernis d... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z4;UStG 1994 §11;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (Hinweis E 26. Juni 2001, 2001/14/0023). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsh... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z4;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Das Gesetz begnügt sich, dem Zweck des § 11 Abs 1 Z 4 UStG entsprechend, nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat (Hinweis E 25. April 2001, 98... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z4;UStG 1994 §11;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (Hinweis E 26. Juni 2001, 2001/14/0023). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsh... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z4;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Das Gesetz begnügt sich, dem Zweck des § 11 Abs 1 Z 4 UStG entsprechend, nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat (Hinweis E 25. April 2001, 98... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwertsteuerschwindel des Werner Rydl "durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Im Zuge einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Jänner bis Juli 1995 traf der Prüfer die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe aus Rechnungen über eine Reihe von Waren (Gabelstapler, Kunststofffenster, Fräsmaschine, Hallen, Türen, Fenster, Rollläden und Zu... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwertsteuerschwindel des Werner Rydl "durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Im Zuge einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Jänner bis Juli 1995 traf der Prüfer die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe aus Rechnungen über eine Reihe von Waren (Gabelstapler, Kunststofffenster, Fräsmaschine, Hallen, Türen, Fenster, Rollläden und Zu... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/15/0132 E 28. Mai 1998 VwSlg 7288 F/1998 RS 1
(hier ohne den letzten Satz) Stammrechtssatz Die Voraussetzung für den Vorsteueranspruch, nämlich die Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware, ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Li... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z5;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 18. September 2003, 2000/15/0126, zum Ausdruck gebracht hat, lässt ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen und dem behaupteten Entgelt im Zusammenhang mit dem Unterbleiben des tatsächlichen Zahlungsflusses (betreffend den vollen Rechnungsbetrag) und der ung... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z5;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 18. September 2003, 2000/15/0126, zum Ausdruck gebracht hat, lässt ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen und dem behaupteten Entgelt im Zusammenhang mit dem Unterbleiben des tatsächlichen Zahlungsflusses (betreffend den vollen Rechnungsbetrag) und der ung... mehr lesen...
Im Zuge einer über die Jahre 1989 bis 1991 durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung im Unternehmen der eine Buchbinderei und den Papiergroßhandel betreibenden Beschwerdeführerin stellte der Prüfer in seinem Bericht u.a. fest, dass nach der ausgestellten Rechnung vom 17. September 1990 die W KG an die Beschwerdeführerin 3.795 Stück Lotto-Computer-Bücher im Wert von 526.551,60 S veräußert habe. Von diesem Warenwert seien der Einstandspreis in Höhe von 438.793 S auf dem Wareneinkauf... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/13/0148 E 27. März 2002 RS 1
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Das Vorliegen der in der Rechnung beschriebenen Leistung ist materielle Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer. Auf eine in diesem Zusammenhang bestehende Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers kommt es nicht an (Hinweis... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Im Bericht über die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Buch- und Betriebsprüfung wird unter Tz 16 ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum von Mai bis August 1993 Gelee Royal bei Benjamin JK eingekauft und nach Brasilien exportiert. Erhebungen der Abgabenbehörde hät... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/15/0132 E 28. Mai 1998 VwSlg 7288 F/1998 RS 1
(hier ohne den letzten Satz) Stammrechtssatz Die Voraussetzung für den Vorsteueranspruch, nämlich die Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware, ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Li... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Bautechniker, negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer unechten stillen Beteiligung an dem aus dem Betrieb einer Galerie bestehenden Unternehmen seiner Ehefrau und Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Bautechniker. In der seiner Einkommensteuererklärung für 1991 beigelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit scheinen neben den Einnahmen v... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1972 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung enthalten. Der Rechnung muss eindeutig der Unternehmer, welcher Abnehmer der Lieferung oder Empfänger der sonstigen Leistung ist, zu entnehmen sein. Diese Angaben müssen sich aus der Rechnungsurk... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, eine Bankaktiengesellschaft, kaufte - wie auch andere Bankinstitute - im Zeitraum März bis Juli 1986 von einer G. GmbH Goldmünzen im Wert von (brutto) rund S 406 Mio, wobei sich die Ankäufe - aufgeschlüsselt auf die angeführten Monate - wie folgt aufteilten: März rund 41 Mio S, April rund 45 Mio S, Mai rund 110 Mio S, Juni rund 189 Mio S und Juli rund 31 Mio S. Die Ankäufe von mehrheitlich jeweils mehreren tausend Stück Goldmünzen erfolgten zum Teil bis zu drei... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betrieb im Streitzeitraum in Wien, F-Gasse, eine der zahlreichen Filialen ihres Unternehmens. Die Räumlichkeiten dieser Filiale hatte die V AG als Miteigentümerin der Liegenschaft mit einem mit 1. September 1971 beginnenden Mietvertrag der I GesmbH vermietet. In diesen Mietvertrag ist die Beschwerdeführerin "nach Erwerb" der I GesmbH sodann eingetreten. Der Mietvertrag sah eine Laufzeit bis 31. August 1991 vor. Die V AG veräußerte 1975 ihre Miteigentum... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Der Vorwurf, es würde gegen alle guten Sitten und gegen alle Rechtsgrundsätze verstoßen, wenn einem Umsatz kraft Rechnungslegung (bzw einer "Scheinrechnung") die Steuerpflicht zugeordnet, jedoch den jeweiligen Rechnungsadressaten der Vorsteuerabzug versagt würde, ist unbegründet (Hinweis E 22.6.2001, 98/13/0043). ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Das Vorliegen der in der Rechnung beschriebenen Leistung ist materielle Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer. Auf eine in diesem Zusammenhang bestehende Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers kommt es nicht an (Hinweis E 22.6.2001, 98/13/0043). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. In der Niederschrift gemäß § 151 Abs. 3 BAO über das Ergebnis der "UVA-Prüfung" vom 30. November 1995 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer, der eine Handelsagentur betreibe, habe mit der Umsatzsteuervoranmeldung für März 1995 Vorsteuerbeträge von 393.091,49 S geltend gemacht. ... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Der Beschwerdeführer betreibt eine Handelsagentur. Für den Zeitraum Juli 1995 machte er Vorsteuern von S 441.273,-- aus einer Eingangsrechnung der Lieferfirma M. Versand GmbH geltend. Gegenstand der Rechnung waren Parfumöle Aurela mit den Einzelbezeichnungen "Synus, Scutum, Androme... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. In der Niederschrift gemäß § 151 Abs. 3 BAO über das Ergebnis der "UVA-Prüfung" vom 30. November 1995 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer, der eine Handelsagentur betreibe, habe mit der Umsatzsteuervoranmeldung für März 1995 Vorsteuerbeträge von 393.091,49 S geltend gemacht. ... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. In der Niederschrift gemäß § 151 Abs. 3 BAO über das Ergebnis der "UVA-Prüfung" vom 30. November 1995 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer, der eine Handelsagentur betreibe, habe mit der Umsatzsteuervoranmeldung für März 1995 Vorsteuerbeträge von 393.091,49 S geltend gemacht. ... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Der Beschwerdeführer betreibt eine Handelsagentur. Für den Zeitraum Juli 1995 machte er Vorsteuern von S 441.273,-- aus einer Eingangsrechnung der Lieferfirma M. Versand GmbH geltend. Gegenstand der Rechnung waren Parfumöle Aurela mit den Einzelbezeichnungen "Synus, Scutum, Androme... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z5;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/13/0111 E 12. September 2001 RS 1
(hier nur letzter Satz) Stammrechtssatz Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistungen und behauptetem Entgelt lässt, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2001, 98/15/0182, festgestellt hat, im Zusammenhang mit dem Unterbleiben des tats... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Auf ein Verschulden bzw ein Wissen um das Nichtvorliegen von der Rechnung entsprechenden Waren kommt es für die Nichtanerkennung der Vorsteuer nicht an. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1996150248.X01 Im RIS seit 01.07.2002 mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Es gehört zu den durch § 12 Abs 1 UStG 1994 normierten Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, dass eine Rechnung vorliegt, in der die tatsächlich gelieferten Gegenstände ausgewiesen sind. Dabei normiert das Gesetz die entsprechende Bezeichnung der Ware in der Rechnung, um die Erhebung der Umsatzsteuer u... mehr lesen...