RS Vwgh 2000/9/26 99/13/0020

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Angaben von Namen und Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmers in einer Rechnung dienen nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer (Hinweis Ruppe, UStG 1994/2, §§ 11, Rz 59).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130020.X01

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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