Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z2;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1 Z2;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG iVm § 11 Abs 1 Z 2 leg cit ist, dass sich Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung eindeutig aus der Rechnung ergeben (Hinweis E 25. April 2001, 98/13... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z2;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1 Z2;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG iVm § 11 Abs 1 Z 2 leg cit ist, dass sich Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung eindeutig aus der Rechnung ergeben (Hinweis E 25. April 2001, 98/13... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) u.a. gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Monate Mai bis Dezember 2001, Jänner 2002 und Mai bis Juli 2002 als unbegründet abgewiesen. Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung sei festgestellt worden, dass nicht alle Rechnungen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hinsichtlich des Rechnungserfordernisses der Adresse des Leistenden erfüllten. Die erklärte... mehr lesen...
A. 1. Die beschwerdeführende GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) übte in den Streitjahren unter anderem das Baumeistergewerbe und das Gewerbe der Vermittlung von Arbeitskräften, insbesondere auf dem Bausektor, aus. 2. Betriebsprüfungen führten zum Ergebnis, dass Rechnungen namentlich angeführter Baugesellschaften, die als Subunternehmer Leistungen für die Beschwerdeführerin erbracht haben sollen, mangels Identität der Rechnungsaussteller mit den tatsächlichen Leistungser... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) u.a. gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Monate Mai bis Dezember 2001, Jänner 2002 und Mai bis Juli 2002 als unbegründet abgewiesen. Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung sei festgestellt worden, dass nicht alle Rechnungen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hinsichtlich des Rechnungserfordernisses der Adresse des Leistenden erfüllten. Die erklärte... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/15/0070 E 1. Juni 2006
Rechtssatz: Der Auffassung der Abgabepflichtigen, sie habe sich im guten Glauben darauf verlassen dürfen, dass ein Unternehmen, welches Rechnungen ausstelle, an der angegebenen Adresse etabliert sei, ohne dass dem Abgabepflichtigen eine Obliegenhei... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten, reichen zum Vorsteuerabzug nicht aus (Hinweis E 26. September 2000, 99/13/0020). Gleiches gilt, wenn unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (Hinweis E 24. Apri 1996, 94/13/01... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/15/0070 E 1. Juni 2006 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/13/0020 E 26. September 2000 RS 1 Stammrechtssatz Die Angaben von Namen und Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmers in einer Rechnung dienen nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (z... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §184 Abs1;UStG 1972 §11 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Ob eine Rechnung (ein sonstiger Abrechnungsbeleg) zum Vorsteuerabzug berechtigt, bedarf auf den jeweiligen Beleg bezogener Feststellungen. Dies gilt auch dann, wenn ein Unternehmer mit einer "größeren Zahl" von Honorarempfängern abrechnet. Überlegungen der Verfa... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/15/0070 E 1. Juni 2006
Rechtssatz: Nach § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Das Gesetz begnügt sich nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervor... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Ist eine Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Person auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, so steht der Vorsteuerabzug nicht zu (Hinweis E 14. Jänner 1991, 90/15/0042, E 24. April 1996, 94/13/0133). European Case Law Ident... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Nach § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Diese Angabe dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung be... mehr lesen...
Index: E3L E09301000E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs8;62003CJ0025 VORAB;UStG 1994 §11 Abs1 Z1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/15/0070 E 1. Juni 2006
Rechtssatz: Der EuGH hält in seiner jüngeren Judikatur (vgl. das Urteil vom 21. April 2005, C-25/03) daran fest, dass Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 8 der Mehrwertsteuerri... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/15/0070 E 1. Juni 2006
Rechtssatz: Der Auffassung der Abgabepflichtigen, sie habe sich im guten Glauben darauf verlassen dürfen, dass ein Unternehmen, welches Rechnungen ausstelle, an der angegebenen Adresse etabliert sei, ohne dass dem Abgabepflichtigen eine Obliegenhei... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/15/0070 E 1. Juni 2006
Rechtssatz: Nach § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Das Gesetz begnügt sich nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervor... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/15/0070 E 1. Juni 2006 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/13/0020 E 26. September 2000 RS 1 Stammrechtssatz Die Angaben von Namen und Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmers in einer Rechnung dienen nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (z... mehr lesen...
Index: E3L E09301000E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs8;62003CJ0025 VORAB;UStG 1994 §11 Abs1 Z1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/15/0070 E 1. Juni 2006
Rechtssatz: Der EuGH hält in seiner jüngeren Judikatur (vgl. das Urteil vom 21. April 2005, C-25/03) daran fest, dass Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 8 der Mehrwertsteuerri... mehr lesen...
Die Beschwerdeführende OEG betreibt sogenannte Sonnenstudios in Wien. Im Zug einer abgabenbehördlichen Prüfung für den Zeitraum 1997 bis 2000 trafen die Prüfer die Feststellung, die von der Beschwerdeführerin zum Zwecke der Errichtung von Sonnenstudios angemieteten Räumlichkeiten seien von "dubiosen Baufirmen" adaptiert worden. Die Abrechnung der Leistungen sei immer pauschal erfolgt. Alle strittigen Rechnungen enthielten keine Angaben über Leistungszeiträume. Zudem seien keine genaue... mehr lesen...
Die Beschwerdeführende OEG betreibt sogenannte Sonnenstudios in Wien. Im Zug einer abgabenbehördlichen Prüfung für den Zeitraum 1997 bis 2000 trafen die Prüfer die Feststellung, die von der Beschwerdeführerin zum Zwecke der Errichtung von Sonnenstudios angemieteten Räumlichkeiten seien von "dubiosen Baufirmen" adaptiert worden. Die Abrechnung der Leistungen sei immer pauschal erfolgt. Alle strittigen Rechnungen enthielten keine Angaben über Leistungszeiträume. Zudem seien keine genaue... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z4;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/13/0117 E 31. Mai 2006 2007/14/0046 E 25. Juni 2007 2007/14/0067 E 25. Juni 2007 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/15/0004 E 26. Februar 2004 RS 2 Stammrechtssatz Das Gesetz begnügt sich, dem Zweck des § 11 Abs 1 Z 4 UStG entsprechend, nicht mit Angaben, aus denen im... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z4;UStG 1994 §11;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/13/0117 E 31. Mai 2006 2007/14/0046 E 25. Juni 2007 2007/14/0067 E 25. Juni 2007 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/15/0004 E 26. Februar 2004 RS 1 Stammrechtssatz Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Re... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z4;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/13/0117 E 31. Mai 2006 2007/14/0046 E 25. Juni 2007 2007/14/0067 E 25. Juni 2007 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/15/0004 E 26. Februar 2004 RS 2 Stammrechtssatz Das Gesetz begnügt sich, dem Zweck des § 11 Abs 1 Z 4 UStG entsprechend, nicht mit Angaben, aus denen im... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z4;UStG 1994 §11;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/13/0117 E 31. Mai 2006 2007/14/0046 E 25. Juni 2007 2007/14/0067 E 25. Juni 2007 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/15/0004 E 26. Februar 2004 RS 1 Stammrechtssatz Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Re... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner R" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Der Beschwerdeführer betreibt ein Handelsunternehmen. Im Zuge einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für mehrere Voranmeldungszeiträume des Jahres 1995 traf der Prüfer u.a. die Feststellung, der Beschwerdeführer habe aus Rechnungen über eine Reihe von Waren (u.a. Radlader, Fenster sowie P... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner R" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Der Beschwerdeführer betreibt ein Handelsunternehmen. Er kaufte bei Elfriede L. im Jahr 1994 Parfumöle und im Jahr 1995 Parfumöle sowie Kunststofffenster und Buchenholz. Auf Grund von Rechnungen der Elfriede L. machte er im Jahr 1994 Vorsteuern in Höhe von S 1,433.717,40 und im Jahr 1995 Vorste... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner R" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Der Beschwerdeführer betreibt ein Handelsunternehmen. Im Zuge einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für mehrere Voranmeldungszeiträume des Jahres 1995 traf der Prüfer u.a. die Feststellung, der Beschwerdeführer habe aus Rechnungen über eine Reihe von Waren (u.a. Radlader, Fenster sowie P... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner R" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Der Beschwerdeführer betreibt ein Handelsunternehmen. Er kaufte bei Elfriede L. im Jahr 1994 Parfumöle und im Jahr 1995 Parfumöle sowie Kunststofffenster und Buchenholz. Auf Grund von Rechnungen der Elfriede L. machte er im Jahr 1994 Vorsteuern in Höhe von S 1,433.717,40 und im Jahr 1995 Vorste... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner R" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Der Beschwerdeführer betreibt ein Handelsunternehmen. Er kaufte bei Elfriede L. im Jahr 1994 Parfumöle und im Jahr 1995 Parfumöle sowie Kunststofffenster und Buchenholz. Auf Grund von Rechnungen der Elfriede L. machte er im Jahr 1994 Vorsteuern in Höhe von S 1,433.717,40 und im Jahr 1995 Vorste... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z3;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Es gehört zu den durch § 12 Abs. 1 UStG 1972 normierten Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, dass eine Rechnung vorliegt, in der die tatsächlich gelieferten Gegenstände ausgewiesen sind. Dabei normiert das Gesetz die entsprechende Bezeichnung der Ware in der... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Rechnung muss, soll sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Z. 5 UStG 1994 genügen. Nach dieser Gesetzesbestimmung gehört zu den notwendigen Merkmalen einer Rechnung der Ausweis des Entgeltes für die Lieferung oder sonstige Leistung. Es muss sich um das tatsächlich beabsichtigte Entgelt handeln (Hinweis E 28. Februar 2002, 96/15/0270). Kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (Hingabe kopierter Verrechnun... mehr lesen...