RS Vwgh 2001/3/28 98/13/0026

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Veröffentlicht am 28.03.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §150;
BAO §303 Abs4;
UStG 1972 §11 Abs1;
UStG 1972 §21 Abs1;

Rechtssatz

Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht über die rechnerische Richtigkeit von Umsatzsteuervoranmeldungen lassen noch nicht zwingend den Schluss zu, dass oder inwieweit für umsatzsteuerpflichtige Leistungen tatsächlich Rechnungen mit den Erfordernissen des § 11 Abs 1 UStG 1972, insb dem gesonderten Rechnungsausweis, ausgestellt worden sind. Eine im Prüfungsbericht enthaltene Aussage betreffend die rechnerische Richtigkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen kann damit auch nicht einer Feststellung, es lägen Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vor, gleichgesetzt werden. Damit kann keine Rede davon sein, dass dem Finanzamt bei der Erstveranlagung der Umsatzsteuer ein vollständiger Wissensstand in Bezug auf die Umsatzsteuerpflicht kraft Rechnungslegung zugekommen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998130026.X02

Im RIS seit

19.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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