Norm: BPGG §4 Abs2 EBPGG §4 Abs2 F
Rechtssatz: Der Begriff der „Eigengefährdung" umfasst sowohl die Gefahr selbstgefährdender, gegen sich selbst gerichteter „Handlungen" als auch jeden sonstigen die Gesundheit ernstlich gefährdenden Zustand des Pflegebedürftigen, der ein unverzügliches Eingreifen durch eine Pflegeperson erforderlich macht. Entscheidungstexte 10 ObS 137/07f Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 F
Rechtssatz: Das Erfordernis der „Regelmäßigkeit" in Z1 bringt ebenso wie das Kriterium der „dauernden Anwesenheit" in Z2 eine besondere Häufigkeit des (dringenden) Tätigwerdens als Anspruchsvoraussetzung zum Ausdruck, die durch ein unkoordinierbares, unmittelbar notwendiges Tätigwerden in bestimmten Einzelsituationen, welche im Durchschnitt nur alle zwei oder drei Tage auftreten, nicht erreicht wird. Ent... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 EBPGG §4 Abs2 F
Rechtssatz: Ob die Voraussetzungen der „Regelmäßigkeit" oder der „dauernden Anwesenheit" gegeben sind, ist keine vom medizinischen Sachverständigen zu klärende Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage, die ausgehend von den Feststellungen über die Bedürfnisse des Betroffenen im konkreten Fall zu beurteilen ist. Entscheidungstexte 10 ObS 137/07f Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 Stufe7 G2a
Rechtssatz: Die Fähigkeit eines demenzkranken Menschen, sich - wenn auch unter Begleitung - selbständig auf den eigenen Beinen fortzubewegen, schließt einen Anspruch auf Stufe 7 aus, weil er zumindest seine Beine noch so sinnvoll und nutzbringend einsetzen kann, dass eine Erleichterung der Pflege durchaus erkennbar ist (etwa beim Aufsuchen des WC). Er bewegt sich und wird nicht bewegt. Die festgestellte Umtriebigke... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 E
Rechtssatz: Nach § 4 Abs 2 BPGG besteht Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5, wenn zu einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden ein „außergewöhnlicher Pflegebedarf" hinzutritt. Aus dieser gesetzlichen Regelung ist zu folgern, dass die Stufe 5 allen Pflegebedürftigen zugänglich sein soll, bei denen zum funktionsbezogen ermittelten, rein zeitmäßig bestimmten Pflegebedarf von mehr als 180 Stunde... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 EBPGG §4 Abs2 F2bEinstV §6
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 6 EinstV ist im Sinne des § 4 Abs 2 BPGG auszulegen. Die Formulierung des § 6 EinstV („Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist.") verlangt nicht zwingend eine restriktive Auslegung dahingehend, dass nach dieser Bestimmung ein „außergewöhnlicher Pflegebedar... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 HEinstV §1 Abs3EinstV §1 Abs4
Rechtssatz: Die in § 1 Abs 3 und 4 EinstV jeweils auf einen Tag bezogenen Richtwerte und Mindestwerte sind auf den durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf im Sinne des § 4 Abs 2 BPGG in der Weise umzurechnen, dass einheitlich von 30 Tagen pro Monat auszugehen ist. Entscheidungstexte 10 ObS 47/06v Entscheidungstext OGH 13.06.2006 ... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 H
Rechtssatz: Eine lediglich kurzfristige Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen (hier: etwa 20 Tage lang aufgetretene Übelkeit auf Grund einer Medikamentenunverträglichkeit) ist bei der Bemessung des Pflegegeldes nicht zu berücksichtigen (10 ObS181/99m). Entscheidungstexte 10 ObS 340/02a Entscheidungstext OGH 12.11.2002 10 ObS 340/02a ... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 4 Abs 2 BPGG A Stufe 1 B Stufe 2 C Stufe 3 D Stufe 4 E Stufe 5 F Stufe 6 1 id Stammfassung („dauernde Beaufsichtigung oder gleichzuachtender Pflegeaufwand") 2 idF seit BGBl I Nr 111/1998 a „zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen" (Z 1) b „dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson" wegen „Eigen- oder Fremdgefährdung" (Z 2) G Stufe ... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 F1BPGG §4 Abs2 F2bBPGG nF §4 Abs2 Stufe6 Z2 A
Rechtssatz: Während die Z 1 in § 4 Abs 2 Stufe 6 BPGG idF BGBl I Nr 1998/111 eine Ausweitung gegenüber der alten Rechtslage darstellt, entspricht die Z 2 ("dauernde Anwesenheit ...., weil .... Eigengefärdung oder Fremdgefährdung") trotz anderer Wortwahl dem Fall der "dauernden Beaufsichtigung oder einem gleichzuachtenden Pflegeaufwand" nach der alten Rechtslage. ... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 EEinstV §6
Rechtssatz: Der außergewöhnliche Pflegeaufwand wird in § 6 EinstV idF BGBl II 1999/37 in gleicher Weise definiert wie in § 6 EinstV idF BBl 1993/314. Entscheidungstexte 10 ObS 372/97x Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 372/97x Veröff: SZ 72/21 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 EBPGG §4 Abs2 F2bEinstV §6
Rechtssatz: Die Frage der Abgrenzung eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes zwischen dauernder Bereitschaft einerseits und dauernder Anwesenheit einer Pflegeperson andererseits (§ 6 EinstV) stellt sich nur, wenn bei einem Anspruchswerber der Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich beträgt (§ 4 Abs 2 BPGG). Entscheidungstexte 10 ObS 227/98z ... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs1BPGG §4 Abs2 F1BPGG §4 Abs2 F2bEinstV §1EinstV §1 Abs2EinstV §2EinstV §4EinstV nF §4KrntPGG §4 Abs2StmkPGG §4 Abs2WrEinstV §1WrEinstV §1 Abs2WrEinstV §2WrEinstV §4WPGG §4 Abs1WPGG §4 Abs2 Stufe6
Rechtssatz: Abgesehen von den ausdrücklichen Regelungen (§ 4 Abs 2 Stufe 6 WPGG; § 4 Abs 2 Stufe 6 BPGG, § 4 WrEinstV, § 4 EinstV) ist die für eine notwendige Beaufsichtigung erforderliche Zeit nicht bei der Ermittlung des Betreuungsau... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 EBPGG §4a Abs3EinstV §8 Z3RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG §22 Abs4 Z3
Rechtssatz: § 22 Abs 4 der Richtlinien des Hauptverbandes hält einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand (also die Pflegegeldstufe 5) dann für gegeben, wenn "der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl we... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 F1BPGG §4 Abs2 F2bRL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG §17 Abs2 Z3 litb
Rechtssatz: Die dauernde Beaufsichtigung eines Pflegebedürftigen wird vor allem dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall besonders häufig und/oder besonders dringend (zum Beispiel wegen sonstiger Selbstgefährdung) ein Bedarf nach fremder Hilfe auftritt; dieser Gesichtspunkt wird auc... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 EBPGG §4 Abs2 F1EinstV §6oöEinstV §6oöPGG §4 Abs3
Rechtssatz: Die Bestimmungen des oberösterreichischen Pflegegeldgesetzes hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die Pflegegeldstufen 5 und 6 sowie die Definition des Begriffes des "außergewöhnlichen Pflegeaufwandes" in § 6 der EinstV zum oberösterreichischen Pflegegeldgesetz stimmen wortgleich mit den entsprechenden Regelungen zum Bundespflegegeld überein (§ 4 Abs 2 BPG... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 EKrntPGG §4 Abs2WPGG §4 Abs2
Rechtssatz: Für das Ausmaß des Pflegegeldes ab Stufe 5 sind nach § 4 Abs 2 BPGG zusätzlich zu einem zeitlichen Mindestaufwand von 180 Stunden auch andere Kriterien maßgebend. Diese sollen offenbar das Erfordernis besonders qualifizierter Pflege indizieren, sind aber zum Teil nur recht vage umschrieben. So wird für die Stufe 5 ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand verlangt (so schon 10 Ob S 2337/96s)... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 EEinstV §6RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG §17 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die in § 17 Abs 2 Z 2 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes für Pflegegeld der Stufe 5 vorgegebene Abstellung auf eine koordinierte Pflegeleistung "von mehr als fünf" Pflegeeinheiten... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 EEinstV §6
Rechtssatz: Der für die Stufe 5 geforderte außergewöhnliche Pflegeaufwand liegt nach § 6 Einstufungsverordnung zum BPGG, BGBl 1993/314 (EinstV) vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft wird wohl dahingehend zu verstehen sein, dass der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemess... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2BPGG idF BGBl I 1998/111 §4a HEinstV §8oöPGG §4aRL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG §22 Abs2RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG §22 Abs3
Rechtssatz: Dem § 8 EinstV sind vor allem jene Personen zu unterstellen, die mit Hilfe des Rollstuhles ihren Bewegungsradius erweitern können und d... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 F1BPGG §4 Abs2 F2b
Rechtssatz: Durch die Wortfolge "oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand" als eine der Anspruchsvoraussetzungen für die Stufe 6 soll auch körperlich behinderten Menschen der Zugang zu dieser Stufe ermöglicht werden. Unter dauernder Beaufsichtigung wird die Notwendigkeit einer weitgehenden Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich verstanden werden können. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 G1BPGG §4 Abs2 G2aRL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG §17 Abs2 Z4
Rechtssatz: Die für die Stufe 7 geforderte Anspruchsvoraussetzung der "praktischen Bewegungsunfähigkeit" setzt einen Zustand voraus, der in den funktionellen Auswirkungen einer vollständigen Bewegungsunfähigkeit gleichkommt. Pflegegeld der Stufe 7 kommt schließlich auch bei einem der prakt... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 G1
Rechtssatz: Bei einer Person, die lediglich infolge ihrer Sedierung vollkommen immobil ist, der jedoch ohne Sedierung zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung an sich noch möglich wären, sodaß praktische Bewegungsunfähigkeit nicht vorliegen würde, ist zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Pflegegeld der Stufe 7 die Notwendigkeit des Einsatzes der sedierenden Medikamente zu prüfen. Falls ei... mehr lesen...
Norm: ASVG §31 Abs5 Z23BPGG §4 Abs2 HEinstV §7RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG §21
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 21 der Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG, wonach bei Vorhandensein eines "aktuellen augenärztlichen Befundes im Regelfall" eine weitere augenfachärztliche Begutachtung durch einen "Vertrauensarzt" nicht mehr notwendig sein soll, bezweckt ... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 G1BPGG §4 Abs2 G2aBPGG §4 Abs2 G2b
Rechtssatz: Durch die Formulierung der Erfordernisse im § 4 Abs 2 BPGG hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß er die völlige oder praktische Bewegungsunfähigkeit (beziehungsweise einen gleichzuachtenden Zustand) als höchsten Grad der Pflegebedürftigkeit einstuft, also hier nicht auf das Element der dauernden Beaufsichtigung abstellt, sondern die umfassende Einschränkung der Beweglichke... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 E
Rechtssatz: Besteht bei einem Pflegebedürftigen zwar eine multikausale Immobilität und Bettgebundenheit, kann er jedoch einfache Greiffunktionen durchführen, eine Zeitung halten, entsprechend vorbereitete Nahrung allein aufnehmen und im Rahmen einer koordinierten Pflege in angemessenen Zeitabständen beaufsichtigt werden, so liegen die Voraussetzungen (lediglich) für die Pflegestufe 5 vor. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ASVG §105aASVG §500BPGG §4 Abs2 HOFG §5a
Rechtssatz: Aus einer zusammenhängenden Sicht des § 5a Abs 1 und 2 OFG, insbesondere aber aus dessen Abs 2 ergibt sich, daß es sich bei dieser besonderen pflegebezogenen Leistung um eine Sonderform des Pflegegeldes handelt, wobei nach dem im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales ausdrücklich dokumentierten Willen des Gesetzgebers (968 BlgNR XVIII. GP, 6) die Bestimmungen des Bundespflegeg... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 ABPGG §4 Abs5 Z3BPGG idF BGBl 1995/131 §4 Abs3 Z3EinstV §2 Abs3
Rechtssatz: Da bei Hilfsverrichtungen keine konkret-individuelle Prüfung des Hilfsbedarfes anzustellen ist und der durch Verordnung festzulegende gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens fünfzig Stunden pro Monat festgelegt werden darf, erreicht ein Bedarf, der nur auf Verrichtungen im Rahmen der Hilfe gerichtet ist, für sich allein noch nich... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 BOFG §5a
Rechtssatz: Bei Zutreffen der Leistungsvoraussetzungen besteht ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2. Ob die Kosten der notwendigen Betreuungsmaßnahmen die Höhe der pflegebezogenen Leistung erreichen, ist auf der Grundlage des Betrages des Pflegegeldes der Stufe 2, nicht jedoch der Höhe des früheren Hilflosenzuschusses zu prüfen, weil diese Frage nur an Hand der aktuell in Frage kommenden Leistung beurteilt werden... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 HEinstV §2 Abs2
Rechtssatz: Ist im Bereich einer der in § 2 Abs 2 EinstV genannten Hilfsverrichtungen soweit sie zur Sicherung der Existenz erforderlich sind (Abs 1), ein Bedarf des Anspruchswerbers auf fremde Hilfe gegeben, so ist ohne Rücksicht darauf, wie weitgehend dieses Hilfsbedürfnis ist, der vom Verordnungsgeber angeordnete fixe Zeitwert zugrunde zu legen. Dass der Anspruchswerber einzelne einfachere Verrichtungen sel... mehr lesen...