Norm
BPGG §4 Abs2 ERechtssatz
§ 22 Abs 4 der Richtlinien des Hauptverbandes hält einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand (also die Pflegegeldstufe 5) dann für gegeben, wenn "der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl wegen eines deutlichen Ausfalles der Funktionen der oberen Extremitäten nicht mehr möglich ist". Der Oberste Gerichtshof hält diese Umschreibung für sachgerecht und legt daher § 8 Z 3 EinstV ebenfalls dahin aus, daß ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten dann anzunehmen ist, wenn dem Betroffenen ein selbständiger Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht mehr möglich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
einhundertachtzig StundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107432Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_010OBS00128_97I0000_001