Norm
BPGG §4 Abs2 ERechtssatz
Die Frage der Abgrenzung eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes zwischen dauernder Bereitschaft einerseits und dauernder Anwesenheit einer Pflegeperson andererseits (§ 6 EinstV) stellt sich nur, wenn bei einem Anspruchswerber der Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich beträgt (§ 4 Abs 2 BPGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110319Dokumentnummer
JJR_19980716_OGH0002_010OBS00227_98Z0000_001