Norm
BPGG §4 Abs2 FRechtssatz
Das Erfordernis der „Regelmäßigkeit" in Z1 bringt ebenso wie das Kriterium der „dauernden Anwesenheit" in Z2 eine besondere Häufigkeit des (dringenden) Tätigwerdens als Anspruchsvoraussetzung zum Ausdruck, die durch ein unkoordinierbares, unmittelbar notwendiges Tätigwerden in bestimmten Einzelsituationen, welche im Durchschnitt nur alle zwei oder drei Tage auftreten, nicht erreicht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122863Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016