Norm
BPGG §4 Abs2 G1Rechtssatz
Durch die Formulierung der Erfordernisse im § 4 Abs 2 BPGG hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß er die völlige oder praktische Bewegungsunfähigkeit (beziehungsweise einen gleichzuachtenden Zustand) als höchsten Grad der Pflegebedürftigkeit einstuft, also hier nicht auf das Element der dauernden Beaufsichtigung abstellt, sondern die umfassende Einschränkung der Beweglichkeit als Maßstab für den zu erwartenden Pflegeaufwand heranzieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106496Dokumentnummer
JJR_19961213_OGH0002_010OBS02324_96D0000_001