- 10 ObS 447/97a
Veröff: SZ 71/16
- 10 ObS 374/97s
- 10 ObS 449/97w
Beisatz: Hier: Tir PGG, Tir PBV. (T1)
- 10 ObS 235/98a
nur: Abgesehen von den ausdrücklichen Regelungen (§ 4 Abs 2 Stufe 6 Wr PGG; § 4 Abs 2 Stufe 6 BPGG, § 4 WrEinstV, § 4 EinstV) ist die für eine notwendige Beaufsichtigung erforderliche Zeit nicht bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes und Hilfsaufwandes einzubeziehen. Der Zeitaufwand für die Beaufsichtigung ist bei der Prüfung des Anspruches auf Pflegegeld nicht in Anschlag zu bringen. (T2); Beisatz: Das Erfordernis der dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwandes wird nur entscheidend, wenn der Pflegebedarf schon ohne diese Beaufsichtigung durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt und davon abgesehen die Anleitung und die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen, nicht aber darüber hinaus gesondert zu veranschlagen ist. (T3)
- 10 ObS 255/98t
Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3
- 10 ObS 277/98b
nur T2; Beis wie T3
- 10 ObS 404/98d
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: oö PGG; oö EinstV (T4)
- 10 ObS 38/99g
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T1
- 10 ObS 389/98y
nur T2; Beis wie T3
- 10 ObS 405/98a
nur T2; Beis wie T3
- 10 ObS 265/99i
nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Keine Änderung durch die mit 1.1.1999 in Kraft getretene Novelle zum WPGG (Wiener LGBl 1999/44). (T5)
- 10 ObS 121/99p
nur T2; Beis wie T3
- 10 ObS 319/00k
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Verordnungsgeber (EinstV) wollte die Anleitung oder Beaufsichtigung bei der Durchführung nicht in den §§ 1 und 2 EinstV angeführter Verrichtungen nicht berücksichtigen. (T6)
- 10 ObS 143/01d
nur T2; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Gesetzgeber und Verordnungsgeber hat in Kenntnis dieser Rechtsprechung in den Novellierungen der verschiedenen Pflegegeldgesetze und der dazu ergangenen Einstufungsverordnungen insoweit auch keine Änderung der Rechtslage vorgenommen. (T7)
- 10 ObS 309/02t
Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Das Erfordernis der dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwandes wird nur entscheidend, wenn der Pflegebedarf schon ohne diese Beaufsichtigung durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt. (T8)
- 10 ObS 324/02y
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Das erforderliche (verstärkte) Beobachten des zehnjährigen Klägers (zur Verhinderung der aus der ausgeprägten, dauernd starken Antriebsstörung und Stimmungstörung resultierenden ernsthaften körperlichen Gefahr) stellt keine Verrichtung im Sinne der Aufzählungskataloge zum Betreuungsaufwand und Hilfsaufwand nach den §§ 1, 2 NÖ Pflegegeld-EinstV dar. (T9)
- 10 ObS 30/03i
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: KrntPGG. (T10); Beisatz: Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T11)
- 10 ObS 31/03m
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die Anleitung und die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen, nicht aber darüber hinaus gesondert zu veranschlagen ist. (T12); Beisatz: Die Beaufsichtigung einer pflegebedürftigen Person gehört weder zur Betreuung noch zur Hilfe im eigentlichen Sinn (Hier: KrntPGG). (T13); Beisatz: Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Betreuungsaufwandes auf Grund geistiger oder psychischer Behinderung gemäß §4 EinstV ist jedoch, dass es sich dabei um die Betreuung bei lebensnotwendigen Tätigkeiten (Körperpflege, Instandhaltung des Haushaltes, selbständige Nahrungszubereitung usw) handelt. (T14)
- 10 ObS 53/03x
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Auch bei Kindern ist Grundvoraussetzung für den Zugang zu den Pflegegeldstufen 5 - 7, dass zusätzlich zu dem bei diesen Stufen angeführten qualifizierten Pflegeaufwand ein Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden monatlich gegeben ist (hier: KrntPGG). (T15)
- 10 ObS 51/03b
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wieT10; Beis wie T11; Beis wie T15
- 10 ObS 64/03i
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T14; Beisatz: Bei Maßnahmen zur Verhinderung ernsthafter körperlicher Gefahr bei dauernder starker Antriebs- und Stimmungsstörung handelt es sich um eine Umschreibung für das Erfordernis der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson wegen wahrscheinlicher Eigen- oder Fremdgefährdung (hier im Sinne des § 4 Abs 2 Stufe 6 Z 2 StmkPGG). (T16)
- 10 ObS 148/03t
Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: Dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Pflegegeldvoraussetzungen bei den Stufen 5 - 7 nicht zwischen Erwachsenen und Kindern differenziert, ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich, weil bei beiden Gruppen letztlich der pflegebedingte Mehraufwand gegenüber vergleichbaren gesunden Personengruppen maßgebend ist. (T17)
- 10 ObS 230/03a
nur T2; Beisatz: Wenn die Beaufsichtigung einer pflegebedürftigen Person - außerhalb der in den §§ 1 und 2 der Einstufungsverordnungen zum BPGG und zum oö PGG genannten Verrichtungen - bei der Ermittlung des Zeitwertes für den Pflegebedarf nicht in Anschlag zu bringen ist, so liegt darin keine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art 7 B-VG. (T18)
- 10 ObS 54/04w
nur T2; Beis wie T8; Beis wie T17; Beis wie T18
- 10 ObS 39/08w
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: StmkPGG. (T19)
- 10 ObS 134/15a
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 ObS 134/15a
Auch; Beisatz: Zeiten der bloßen Beaufsichtigung sind bei der Ermittlung des Betreuungs? und Hilfsaufwands des mj Pflegebedürftigen nicht zu veranschlagen. (T20)