RS OGH 1994/6/28 10ObS139/94, 10ObS87/94, 10ObS229/94, 10ObS148/95, 10ObS204/95, 10ObS2212/96h, 10Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1994
beobachten
merken

Norm

BPGG §4 Abs2 H
EinstV §2 Abs2

Rechtssatz

Ist im Bereich einer der in § 2 Abs 2 EinstV genannten Hilfsverrichtungen soweit sie zur Sicherung der Existenz erforderlich sind (Abs 1), ein Bedarf des Anspruchswerbers auf fremde Hilfe gegeben, so ist ohne Rücksicht darauf, wie weitgehend dieses Hilfsbedürfnis ist, der vom Verordnungsgeber angeordnete fixe Zeitwert zugrunde zu legen. Dass der Anspruchswerber einzelne einfachere Verrichtungen selbst besorgen kann, ändert daran nichts.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 139/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 10 ObS 139/94
    Veröff: SZ 67/117
  • 10 ObS 87/94
    Entscheidungstext OGH 27.09.1994 10 ObS 87/94
    Veröff: SZ 67/157
  • 10 ObS 229/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 10 ObS 229/94
  • 10 ObS 148/95
    Entscheidungstext OGH 14.11.1995 10 ObS 148/95
    nur: Ist im Bereich einer der in § 2 Abs 2 EinstV genannten Hilfsverrichtungen soweit sie zur Sicherung der Existenz erforderlich sind (Abs 1), ein Bedarf des Anspruchswerbers auf fremde Hilfe gegeben, so ist ohne Rücksicht darauf, wie weitgehend dieses Hilfsbedürfnis ist, der vom Verordnungsgeber angeordnete fixe Zeitwert zugrunde zu legen. (T1)
  • 10 ObS 204/95
    Entscheidungstext OGH 14.11.1995 10 ObS 204/95
    Veröff: SZ 68/215
  • 10 ObS 2212/96h
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2212/96h
    Beisatz: Da die 10 Stunden auch als nach unten fixer Wert anzusehen sind, muss die Pauschalierung ebenso gelten, wenn im Einzelfall für die betreffende Verrichtung unter Umständen mit einem geringeren Ausmaß an Hilfe das Auslangen gefunden werden könnte. Die Notwendigkeit, auf derartige subjektive Besonderheiten einzugehen, soll durch Pauschalwerte gerade vermieden werden. (T2)
  • 10 ObS 2452/96b
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2452/96b
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Für die Zuerkennung des betreffenden pauschalierten Bedarfes ist es unerheblich, ob im konkreten Fall mit 10 Stunden das Auslangen gefunden werden kann. (T3); Beisatz: Hier: § 2 nö EinstV. (T4) Veröff: SZ 70/13
  • 10 ObS 342/99p
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 ObS 342/99p
  • 10 ObS 13/00k
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 10 ObS 13/00k
    Auch
  • 10 ObS 229/01a
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 10 ObS 229/01a
    Auch
  • 10 ObS 153/09m
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 ObS 153/09m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053143

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten