Norm
BPGG §4 Abs2 HRechtssatz
Die in § 1 Abs 3 und 4 EinstV jeweils auf einen Tag bezogenen Richtwerte und Mindestwerte sind auf den durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf im Sinne des § 4 Abs 2 BPGG in der Weise umzurechnen, dass einheitlich von 30 Tagen pro Monat auszugehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120865Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008