RS OGH 1996/12/13 10ObS2337/96s, 10ObS2434/96f, 10ObS2324/96d, 10ObS2425/96g, 10ObS2468/96f, 10ObS24

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Veröffentlicht am 13.12.1996
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Norm

BPGG §4 Abs2 E
EinstV §6

Rechtssatz

Der für die Stufe 5 geforderte außergewöhnliche Pflegeaufwand liegt nach § 6 Einstufungsverordnung zum BPGG, BGBl 1993/314 (EinstV) vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft wird wohl dahingehend zu verstehen sein, dass der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2324/96d
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2324/96d
  • 10 ObS 2337/96s
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2337/96s
  • 10 ObS 2434/96f
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2434/96f
  • 10 ObS 2425/96g
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2425/96g
    Beisatz: Die in § 17 Abs 2 Z 2 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG für Pflegegeld der Stufe 5 vorgegebene Abstellung auf eine koordinierte Pflegeleistung "von mehr als fünf" Pflegeeinheiten ist mangels Deckung im Gesetz (BPGG bzw ASVG) für die Gerichte nicht verbindlich. (T1)
  • 10 ObS 2468/96f
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2468/96f
    Beisatz: Kommen die Pflegepersonen einerseits zu fix vereinbarten Zeiten, andererseits auch auf Abruf des Pflegebedürftigen, so setzt dies zwar eine Rufbereitschaft voraus, die aber gerade nach der Definition des § 6 EinstV Voraussetzung ist, um überhaupt einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand im Sinne des § 4 Abs 2 Stufe 5 BPGG zu rechtfertigen. (T2)
  • 10 ObS 2466/96m
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 ObS 2466/96m
    nur: Der für die Stufe 5 geforderte außergewöhnliche Pflegeaufwand liegt nach § 6 Einstufungsverordnung zum BPGG, BGBl 1993/314 (EinstV) vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. (T3)
  • 10 ObS 101/97v
    Entscheidungstext OGH 15.04.1997 10 ObS 101/97v
    Beis wie T2
  • 10 ObS 377/97g
    Entscheidungstext OGH 20.01.1998 10 ObS 377/97g
    Auch; nur T3; Beis wie T2
  • 10 ObS 33/98w
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 10 ObS 33/98w
    Beis wie T2
  • 10 ObS 148/98g
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 148/98g
    Auch
  • 10 ObS 238/98t
    Entscheidungstext OGH 16.07.1998 10 ObS 238/98t
  • 10 ObS 364/98x
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 10 ObS 364/98x
  • 10 ObS 372/97x
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 372/97x
    Beisatz: Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 besteht nur, wenn Umstände vorliegen, die einen Betreuungsaufwand bedingen, der jederzeit auftreten kann und daher das unmittelbare, zeitlich nicht planbare Einschreiten einer Betreuungsperson erforderlich machen. (T4); Veröff: SZ 72/21
  • 10 ObS 420/98g
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 420/98g
  • 10 ObS 425/98t
    Entscheidungstext OGH 18.02.1999 10 ObS 425/98t
    Auch; nur T3; Beisatz: Ab 1. 1. 1999 sind die Bestimmungen des BPGG in der novellierten Fassung BGBl I 1998/111 anzuwenden. Die neue Einstufungsverordnung BGBl II 1999/37 ist mit 1. 2. 1999 in Kraft getreten, die alte EinstV wurde mit 31. 1. 1999 aufgehoben (§ 9 EinstV nF). Die gesetzlichen Neudefinitionen erfolgten in Anlehnung an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes. (T5)
  • 10 ObS 64/99f
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 10 ObS 64/99f
    nur: Dauernde Bereitschaft wird wohl dahingehend zu verstehen sein, dass der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt. (T6)
  • 10 ObS 368/99m
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 10 ObS 368/99m
    Vgl auch; nur T6
  • 10 ObS 113/00s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 10 ObS 113/00s
  • 10 ObS 135/00a
    Entscheidungstext OGH 06.06.2000 10 ObS 135/00a
    Beisatz: Umbetten gegen Wundliegen ist nicht unkoordinierbar. (T7)
  • 10 ObS 4/01p
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 10 ObS 4/01p
    Auch; Beis wie T5
  • 10 ObS 259/01p
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 259/01p
    Auch; Beisatz: Der Pflegegeldwerber ist in der Lage, bei Bedarf mit Hilfe des vorhandenen Schnurlostelefons eine Betreuungsperson herbeizurufen. (T8)
  • 10 ObS 22/02m
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 22/02m
  • 10 ObS 108/02h
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 108/02h
    Beis wie T4; Beisatz: Das Erfordernis der dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson ist dann zu bejahen, wenn die Nachschau in relativ kurzen Zeitabständen erforderlich ist. Nur dann, wenn diese zusätzlichen Pflegemaßnahmen, die über die vorgeplanten pflegerischen Einheiten hinausgehen, gemeinsam mit diesen eine zeitliche Intensität erreichen, dass sich eine Pflegeperson in der Nähe des Klägers aufhalten muss, um diesem unmittelbar notwendig werdende Pflegemaßnahmen angedeihen lassen zu können, besteht Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5. (T9)
  • 10 ObS 210/02h
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 210/02h
    Auch; nur T6; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Bei der Pflegegeldeinstufung kommt es nicht darauf an, ob die pflegebedürftige Person etwa subjektiv das Bedürfnis nach ständiger Verfügbarkeit einer Pflegeperson hat, sondern ob diese Notwendigkeit objektiv besteht, um die Verwahrlosung des Betroffenen zu verhindern. (T10)
  • 10 ObS 403/02s
    Entscheidungstext OGH 14.01.2003 10 ObS 403/02s
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Umstand, dass bei der Versicherten nächtliche Harnverhaltensstörungen auftreten und sie deshalb während der Nacht mit Windeln versorgt ist, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Bejahung eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes. (T11)
  • 10 ObS 224/03v
    Entscheidungstext OGH 16.09.2003 10 ObS 224/03v
    Beis wie T4; Beis wie T9 nur: Das Erfordernis der dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson ist dann zu bejahen, wenn die Nachschau in relativ kurzen Zeitabständen erforderlich ist. (T12); Beis wie T10; Beisatz: Die Voraussetzungen für ein höheres Pflegegeld als das der Stufe 4 sind nach stRsp nicht erfüllt, wenn keine Gefahr selbstgefährdender oder fremdgefährdender Handlungen und auch kein Anhaltspunkt für das Erfordernis zeitlich unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen oder für das Erfordernis einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson besteht. (T13)
  • 10 ObS 26/06f
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 10 ObS 26/06f
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Nun ist verständlich, dass ein Umlagern alle zwei Stunden auch in der Nacht mit einer intensiven Belastung der betreuenden Person einhergeht. Dies rechtfertigt aber nur ein Pflegegeld der Stufe 5 („außergewöhnlicher Pflegeaufwand"), solange die Betreuungsnotwendigkeit in mehr oder minder regelmäßigen Abständen auftritt, die voneinander noch in (hier) Zweistundenintervallen getrennt sind. (T14)
  • 10 ObS 42/06h
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 10 ObS 42/06h
    Auch; Beis wie T4
  • 10 ObS 39/06t
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 39/06t
    Vgl auch; nur T6; Beis wie T4; Beisatz: Die Möglichkeit der zeitlichen Koordination der Pflegeleistungen lässt einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 nicht scheitern, wenn eine Nachschau in relativ kurzen Zeitabständen erforderlich ist. (T15)
  • 10 ObS 165/06x
    Entscheidungstext OGH 05.12.2006 10 ObS 165/06x
    Auch; Beis wie T15; Beisatz: Die Fälle der unkoordinierbaren Pflegeleistungen, die regelmäßig nur bei Tag oder bei Nacht notwendig sind und/oder kein unverzügliches Eingreifen erfordern, stellen daher typische Anwendungsfälle der Pflegegeldstufe 5 dar, ohne diese aber abschließend zu umschreiben. (T16); Beisatz: Eine Stuhl-und/oder Harninkontinenz rechtfertigt für sich allein ebensowenig wie der Umstand, dass der Betroffene weitgehend an das Bett beziehungsweise den Rollstuhl gebunden ist, die Annahme eines außergewöhnlichen Pflegebedarfes. (T17); Veröff: SZ 2006/183
  • 10 ObS 106/07x
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 ObS 106/07x
    Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Bejahung des Anspruchs auf Pflegegeld der Stufe 5 (Durch das Zusammentreffen von Rollstuhlabhängigkeit, Blindheit, Harninkontinenz samt Einlagenversorgung und Diabetes war eine „besondere Hilflosigkeit" gegeben, die dazu führt, dass das Erfordernis der besonders qualifizierten Pflege ein Ausmaß erreicht, bei dem von einem „außergewöhnlichen Pflegebedarf" gesprochen werden muss, schließt doch die Möglichkeit der zeitlichen Koordination der Pflegeleistungen einen Anspruch auf Stufe 5 nicht von vornherein aus.). (T18)
  • 10 ObS 13/08x
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 ObS 13/08x
    Vgl auch
  • 10 ObS 167/09w
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 ObS 167/09w
    Beis wie T4
  • 9 Ob 18/09a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 Ob 18/09a
    nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106361

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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