Norm
ASVG §31 Abs5 Z23Rechtssatz
Die Bestimmung des § 21 der Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG, wonach bei Vorhandensein eines "aktuellen augenärztlichen Befundes im Regelfall" eine weitere augenfachärztliche Begutachtung durch einen "Vertrauensarzt" nicht mehr notwendig sein soll, bezweckt wohl eine Erleichterung des Ermittlungsverfahrens für den Entscheidungsträger, ist aber im Verfahren vor den Sozialgerichten prinzipiell unanwendbar, und zwar nicht bloß deshalb, weil hier eine Begutachtung durch gerichtsärztliche Sachverständige, nicht aber durch Vertrauensärzte zu erfolgen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106380Dokumentnummer
JJR_19961213_OGH0002_010OBS02424_96K0000_001