RS OGH 1996/11/5 10ObS2369/96x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1996
beobachten
merken

Norm

BPGG §4 Abs2 E

Rechtssatz

Besteht bei einem Pflegebedürftigen zwar eine multikausale Immobilität und Bettgebundenheit, kann er jedoch einfache Greiffunktionen durchführen, eine Zeitung halten, entsprechend vorbereitete Nahrung allein aufnehmen und im Rahmen einer koordinierten Pflege in angemessenen Zeitabständen beaufsichtigt werden, so liegen die Voraussetzungen (lediglich) für die Pflegestufe 5 vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106393

Dokumentnummer

JJR_19961105_OGH0002_010OBS02369_96X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten