Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr vom 6. August 1998, mit welchem der Mitbeteiligte verpflichtet wurde, gemäß § 25a Abs. 7 BUAG den Zuschlagsrückstand einer näher bezeichneten GesmbH für August bis Oktober 1995 im Betrag von S 569.697,-- zu entrichten, abgeändert: Die belangte Behörde sprach aus, dass der Berufung des Mitbeteiligten Folge gegeben, "der Zuschlagszeitraum auf ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §67 Abs10;BAO §9 Abs1;BUAG §21a;BUAG §25 Abs1;BUAG §25 Abs2;BUAG §25a Abs7;BUAG §32 Abs1;VStG §9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/08/0568 E 20. Dezember 2000 RS 2 Stammrechtssatz § 25a Abs. 7 BUAG ist nicht anders zu verstehen als die dieser Vorschri... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §9 Abs1;KO §66; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/14/0233 E 28. Mai 2002 RS 2
(hier ohne die letzten zwei Sätze) Stammrechtssatz Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Die Uneinbringlichkeit liegt ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §67 Abs10;BAO §9 Abs1;BUAG §21a;BUAG §25 Abs1;BUAG §25 Abs2;BUAG §25a Abs7;BUAG §32 Abs1;VStG §9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/08/0568 E 20. Dezember 2000 RS 2
(Hier nur der dritte und der letzte Satz) Stammrechtssatz § 25a Abs. 7 BUAG ist nicht a... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §67 Abs10;BAO §9 Abs1;BUAG §21a;BUAG §25 Abs1;BUAG §25 Abs2;BUAG §25a Abs7;BUAG §32 Abs1;VStG §9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/08/0568 E 20. Dezember 2000 RS 2 Stammrechtssatz § 25a Abs. 7 BUAG ist nicht anders zu verstehen als die dieser Vorschri... mehr lesen...
Mit Haftungsbescheid vom 29. März 1999 zog der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer gemäß § 171 iVm §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 iVm §§ 2 und 5 der Wiener Abgabenordnung 1962 (WAO) für die bei der E & Co GmbH im Abgabenjahr 1996 entstandene Abgabenschuldigkeit an Gebrauchsabgabe samt Nebengebühr in der Höhe von insgesamt S 1.535,-- zur Zahlung heran. Dies mit der Begründung: , die schuldhafte Verletzung der dem Geschäftsführer als Vertreter der abgabenpflichtigen juristischen ... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1992/040;
Rechtssatz: Es ist Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge habe tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, und es ist eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten anzunehmen, wenn de... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §9 Abs1;LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1992/040;
Rechtssatz: Aufgabe des Geschäftsführers ist es darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer ... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1992/040; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/17/0144 E 25. Jänner 1999 RS 1 Stammrechtssatz Nach § 7 Abs 1 Wr LAO idF LGBl 1992/40 ist nicht mehr die Uneinbringlichkeit Voraussetzung für die Haftung - wie bei § 7 Abs 1 Wr LAO idF vor dieser Nov und § 9 BAO - ,... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §289;BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;LAO Wr 1962 §224;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1992/040;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/15/0006 E 20. November 1996 RS 2 Stammrechtssatz Die Beurteilung, ob die Haftung dem Grund nach zu Recht besteht, obliegt im Berufungsverfahren der Be... mehr lesen...
Mit Haftungsbescheid vom 23. Oktober 1997 zog das Finanzamt die Beschwerdeführerin als ehemalige Geschäftsführerin der L. GmbH für näher angeführte Abgabenschuldigkeiten dieser Gesellschaft, über deren Vermögen im Juli 1996 der Anschlusskonkurs eröffnet worden war, gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung heran. In der dagegen erhobenen Berufung wandte die Beschwerdeführerin ein, die Begründung: des Haftungsbescheides erschöpfe sich in der Passage, dass das Finanzamt "bei ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0286 E 24. September 2003 RS 1 Stammrechtssatz Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten ist anzunehmen, wenn der Vertreter keine
Gründe: darlegen kann, auf Grund derer ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen ist; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptun... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war mit Wirksamkeit vom 13. April 1996 zum Geschäftsführer der S. GmbH bestellt worden, die zu diesem Zeitpunkt mit der Begleichung von Abgaben in Rückstand geraten war. In einem Rechenschaftsbericht vom 14. April 1996 berichtete das abgabenbehördliche Vollzugsorgan (der Vollstrecker) dem Finanzamt, dass die S. GmbH "nicht mehr existent" sei. Das Geschäftslokal sei Ende März 1996 geschlossen worden; nach Mitteilung des Ehemannes der (vormaligen) Geschäft... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;
Rechtssatz: Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters im Haftungsverfahren wird erst ausgelöst, wenn die Uneinbringlichkeit bestimmter Abgabenbeträge beim Hauptschuldner fest steht (Hinweis E 16. September 2003, 2000/14/0162). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2004:2003130153... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;KO §166;
Rechtssatz: Allein die Abweisung eines Konkursantrages über das Vermögen des Hauptschuldners mangels kostendeckenden Vermögens und die Aufhebung des Konkurses aus diesem Grund erlauben vorweg schon eine Feststellung der Uneinbringlichkeit der einem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgaben beim Haup... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §9 Abs1;
Rechtssatz: Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Hauptschuldner liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (Hinweis E 22. Oktober 2002, 2000/14/0083; E 29. Mai 2001, 99/14/0277). European Case Law Identifier... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/14/0233 E 28. Mai 2002 RS 2
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Die Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfol... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;
Rechtssatz: Wie es der Abgabenbehörde nur zumutbar ist, auf ein im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides zur Befriedigung der Gläubiger verwertbares Vermögen zu greifen (Hinweis E 22. September 2000, 98/15/0148; E 27. Jänner 2000, 97/15/0191), so ist die Behörde auch nicht verhalten, bis zur vollständigen Abwicklung eine... mehr lesen...
1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. September 2000 wurde der A-Bauträger GmbH für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben in Wien die Ausgleichsabgabe gemäß § 36 Abs. 1 und § 42 des Wiener Garagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 22/1957 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zur Durchführung des Wiener Garagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 56/1996 in der Höhe von S 240.000,-- (entspricht 17.441,48 Euro) vorgeschrieben; dieser ... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien21/03 GesmbH-Recht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;GmbHG §18;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §7 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/17/0042 E 29. Jänner 1993 RS 2
(hier ohne den zweiten Satz) Stammrechtssatz Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war alleiniger Geschäftsführer der P-GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 23. Dezember 1997 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Mit Bescheid vom 23. Juni 1999 machte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer die Haftung nach §§ 9 und 80 BAO für uneinbringliche Abgabenschulden der P-GmbH in Höhe von 7,414.409 S (Umsatzsteuer 1993 bis 1996 samt Säumniszuschlägen) geltend. Am 9. Juli 1999 brachte der Beschwerdeführe... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/15/0173 E 23. Jänner 1997 VwSlg 7158 F/1997 RS 4 Stammrechtssatz Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt (Hinweis E 20.9.1996, 94/17/0122). Dieses Ermessen umfaßt auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen ... mehr lesen...
Die T-GmbH wurde mit Notariatsakt vom 14. September 1990 begründet. Gesellschafter waren die Beschwerdeführerin mit einer Stammeinlage von 5.000 S und Dr. Stefan E mit einer Stammeinlage von 495.000 S (treuhändig gehalten für die Beschwerdeführerin). Geschäftsführerin der T-GmbH war die Beschwerdeführerin. Mit Bescheid vom 9. August 1994 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 9 BAO für aushaftende Abgabenschulden der T-GmbH im Ausmaß von ca 696.432 S zur Haftung herangezogen. In de... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §198;BAO §224 Abs1;BAO §248;BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/15/0104 E 16. Dezember 1999 RS 4 Stammrechtssatz Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit einer dem Primärschuldner bescheidmäßig vorgeschriebenen Abgabe sind nicht im Haftungsverfahren, sondern durch eine - dem Haftenden durch § 248 BAO ermöglichte - Berufung gegen... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;GmbHG §18;
Rechtssatz: Das Einverständnis eines handelsrechtlichen Geschäftsführers, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren und somit keinen Einfluss auf die operative Tätigkeit der Gesellschaft auszuüben, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten. Die Untät... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;
Rechtssatz: Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat sie der Vertreter anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten zu verwenden. Abgabenschulden sind dabei nicht zu bevorzugen, aber auch nicht zu benachteiligen. European Case Law Identi... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/15/0269 E 18. Dezember 1997 VwSlg 7244 F/1997 RS 3
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Unter dem Aspekt des dem Vertreter vorzuwerfenden Verschuldens an der Verletzung der Vertreterpflichten ist es beachtlich, wenn er auf Grund eines Rechtsirrtums die Entrichtung der Abgaben unterlassen hat ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;
Rechtssatz: Steht die Uneinbringlichkeit bestimmter Abgabenbeträge bei der Primärschuldnerin fest, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Es hat nich... mehr lesen...
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei als ehemalige Geschäftsführerin der W. GmbH mit Bescheid des Finanzamtes vom 6. April 2000 gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten dieser Gesellschaft in der Gesamthöhe von 352.614 S herangezogen worden. Die von der Haftung betroffenen Abgaben umfassten folgende Beträge: "fällig am Umsatzsteuer 1995 S 602,-- 15. 02. 96 Umsatzsteuer 4/96 S 119.556,- 17. 06. 96 Umsatzsteuer 6/96 S 4... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/14/0142 E 30. Oktober 2001 RS 1 Stammrechtssatz Es ist Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die GmbH die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. R... mehr lesen...