Index
L34009 Abgabenordnung Wien;Norm
BAO §80 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des AA in Wien, vertreten durch Dr. Maximilian Schludermann, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 32/12, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 12. Dezember 2002, Zl. ABK-237/02, betreffend Haftung für Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. September 2000 wurde der A-Bauträger GmbH für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben in Wien die Ausgleichsabgabe gemäß § 36 Abs. 1 und § 42 des Wiener Garagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 22/1957 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zur Durchführung des Wiener Garagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 56/1996 in der Höhe von S 240.000,-- (entspricht 17.441,48 Euro) vorgeschrieben; dieser Betrag sei innerhalb eines Monates nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einhebung veranlasst werde. Dieser Bescheid wurde der erwähnten Bauträger GmbH durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist 13. Oktober 2000) zugestellt.
1.2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 21. August 2001 als (ehemaliger) Geschäftsführer der erwähnten Bauträger GmbH davon in Kenntnis gesetzt, dass die erwähnte Ausgleichsabgabe zuzüglich eines Säumniszuschlages in der Höhe von S 4.800,-- noch nicht entrichtet worden sei, wodurch die gesetzliche Voraussetzung für die Haft- und Zahlungspflicht des Beschwerdeführers gegeben sei. Es werde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, den Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu zu äußern.
In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 7. September 2001 brachte der Beschwerdeführer vor, die Bauträger GmbH sei im Oktober 2000 "bereits mit der Vorbereitung des Insolvenzantrages beschäftigt" gewesen; dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer des Unternehmens sei es "daher nicht mehr möglich (gewesen), Zahlungen zu leisten, weil damit Gläubigerbevorzugung gegeben gewesen wäre". Es seien zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine Zahlungen mehr vom Unternehmen geleistet worden (25. September 2000). Mit Beschluss vom 14. November 2000 sei über das Vermögen der Bauträger GmbH vom Handelsgericht Wien das Konkursverfahren eröffnet worden. Den Beschwerdeführer treffe daher keinerlei Haftung, weil er keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen habe.
1.3. Der Magistrat der Stadt Wien erließ hierauf mit Datum 14. September 2001 den an den Beschwerdeführer gerichteten Haftungsbescheid. Spruchgemäß wird dieser darin gemäß § 7 und § 54 der Wiener Abgabenordnung als Geschäftsführer der näher genannten Bauträger GmbH für den Rückstand an Ausgleichsabgabe in der Höhe von S 244.800,-- (entspricht EUR 17.790,31), gegründet auf den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 7. September 2000, haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag binnen einem Monat ab Zustellung zu entrichten.
Begründend führte die Behörde unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei im Firmenbuch als Geschäftsführer der näher angeführten Gesellschaft eingetragen und habe weder die Bezahlung veranlasst noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Er habe somit die ihm als Geschäftsführer der näher genannten Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne. Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 18 WAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könne. In der Folge wird der Rückstand näher aufgeschlüsselt und zwar in die Ausgleichsabgabe und den Säumniszuschlag.
1.4. In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie in seiner bereits erwähnten Stellungnahme aus. Über das Vermögen der erwähnten Bauträger GmbH sei mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 14. November 2000 das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Fälligkeit der vorgeschriebenen Stellplatzabgabe sei erst nach Konkurseröffnung eingetreten. Wegen des Verlustes der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das massezugehörige Vermögen durch die Gemeinschuldnerin gemäß § 1 KO sei es dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer unmöglich gewesen, die vorgeschriebene Stellplatzabgabe zu entrichten.
Aus "anwaltlicher Vorsicht" werde für den Fall, dass die Berufungsbehörde zu der Feststellung gelangen sollte, dass die Fälligkeit der durch den erwähnten Bescheid vorgeschriebenen Stellplatzabgabe vor Konkurseröffnung eingetreten sei, vorgebracht, dass die Entrichtung der Stellplatzabgabe der Anfechtung nach der Konkursordnung wegen Gläubigerbegünstigung unterlegen gewesen wäre. Dadurch würde von der Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht, dass eine entsprechende Handlung nicht erwünscht sei; eine das Unternehmen treffende Pflicht zur Entrichtung der Stellplatzabgabe im Stadium der Zahlungsunfähigkeit unter Außerachtlassung der übrigen Gläubiger könne daher nicht angenommen werden. Auch liege eine schuldhafte Verletzung der den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang treffenden Pflicht nicht vor.
1.5. Im Zuge des Berufungsverfahrens legte der Beschwerdeführer eine "Liquiditätsaufstellung" betreffend die erwähnte GmbH für die Monate Oktober und November 2000 vor.
1.6. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde gemäß § 224 Abs. 2 der Wiener Angabenordnung (WAO) den Haftungsbescheid unter sonstiger Abweisung der Berufung dahin ab, dass der Spruch zu lauten habe, der Beschwerdeführer werde als Geschäftsführer der näher bezeichneten Bauträger GmbH gemäß §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 5 WAO in der geltenden Fassung für den gegenüber dieser Gesellschaft bestehenden Rückstand an Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz in der Höhe von EUR 17.441,48, gegründet auf den näher angeführten Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 7. September 2000, samt Nebenansprüchen in der Höhe von EUR 348,83, zusammen somit für EUR 17.790,31, haftbar gemacht.
Nach Wiedergabe der nach Ansicht der belangten Behörde heranzuziehenden Gesetzesbestimmungen führte diese aus, Voraussetzungen für die Haftung seien eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.
Unbestritten sei, dass die angeführten Abgabenforderungen dem Grunde nach entstanden seien und der Beschwerdeführer zum Fälligkeitszeitpunkt der Ausgleichsabgabe Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei; es werde auch nicht bestritten, dass dieser daher zu dem im § 54 Abs. 1 WAO angeführten Personenkreis gehört habe.
Soweit in der Berufung eingewendet werde, dass der Fälligkeitszeitpunkt der Ausgleichsabgabe erst nach der Konkurseröffnung eingetreten sei, sei dem entgegenzuhalten, dass der die Ausgleichsabgabe vorschreibende Bescheid durch Hinterlegung am 13. Oktober 2000 der Primärschuldnerin rechtswirksam zugestellt worden sei, sodass der vorgeschriebene Betrag, der innerhalb eines Monates nach Zustellung des Bescheides zu entrichten gewesen wäre, spätestens am 13. November 2000, somit vor der erfolgten Konkurseröffnung (14. November 2000) fällig gewesen sei.
Aus der Konkurseröffnung über das Vermögen der Primärschuldnerin ergebe sich, dass die verfahrengegenständlichen Abgabenrückstände bei dieser nicht oder zumindest nur erschwert einbringlich seien.
Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers folge aus der Missachtung des bescheidmäßig vorgeschriebenen Zeitraumes für die Entrichtung der angeführten Abgaben, nämlich bis zum 13. November 2000.
Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH sei es, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei. Hiezu habe der Beschwerdeführer nur ausgeführt, dass im Oktober 2000 die Primärschuldnerin bereits mit der Vorbereitung des Insolvenzantrages beschäftigt gewesen sei und überhaupt keine Zahlungen mehr geleistet worden seien. Es habe jedoch dem entgegen nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer hafte für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien; widrigenfalls hafte der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1997, Zl. 96/13/0079).
Den Nachweis einer derartigen anteiligen Begleichung der Verbindlichkeiten habe der Beschwerdeführer nicht erbracht. Vielmehr ergebe sich aus der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Liquiditätsaufstellung für die Monate Oktober und November 2000, dass nicht nur im Oktober 2000 namhafte Beträge an Lieferanten, die Bauarbeiterurlaubskasse "etc.", sondern auch noch im November 2000 Beträge zum Beispiel an die Gebietskrankenkasse geleistet worden seien. Von einer anteiligen Begleichung aller Verbindlichkeiten könne sohin nicht die Rede sein, es sei daher von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen.
Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit. Bei Abstandnahme von der Haftung würde der Abgabengläubiger seines Anspruches verlustig gehen. Im Übrigen spreche nichts dafür, dass es unbillig sei, den Geschäftsführer, der seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt habe, zur Haftung heranzuziehen; andernfalls wären jene Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter, die ihre Pflichten erfüllten, im wirtschaftlichen Wettbewerb benachteiligt.
Die Abänderungen des Spruches hätten der Präzisierung gedient bzw. seien auf Grund der mit 1. Jänner 2002 erfolgten "Währungsumstellung" vorzunehmen gewesen.
1.7. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes wie auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich in seinem Recht auf Nichtinanspruchnahme seiner Haftung mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt.
1.8. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 WAO haften die in den §§ 54 ff WAO bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten hereingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.
Nach § 54 Abs. 1 WAO haben unter anderem die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen; sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach § 5 Abs. 2 WAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche, wie beispielsweise Säumniszuschläge.
Nach § 44 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes, LGBl. Nr. 22/1957, ist die Ausgleichsabgabe binnen einem Monat nach Zustellung des Bemessungsbescheides zu entrichten.
Nach § 17 Abs. 3 erster Satz Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung beginnt der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, wobei nach dem dritten Satz der erwähnten Bestimmung hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten.
Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz der Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. § 2 KO (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997) bestimmt in seinem Abs. 1, dass die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung mit Beginn des Tages eintreten, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhaltes des Konkursedikts folgt.
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, dass die Bauträger GmbH noch am 13. November 2000 die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Abgabenvorschreibung gehabt habe, "sodass nach exakter juristischer Betrachtung die Fälligkeit der Abgabe überhaupt erst am Tag der Konkurseröffnung eingetreten" sei.
Dem ist zu entgegnen, dass die erwähnte GmbH ein Rechtsmittel gegen den Abgabenbescheid nicht ergriffen hat, sodass schon aus diesem Grunde auf die Frage, welche Wirkungen ein mögliches Rechtsmittel gehabt hätte, nicht eingegangen zu werden braucht. Darüber hinaus sei nur bemerkt, dass die Wirkungen der Konkurseröffnung nach § 2 Abs. 1 erster Satz KO eben erst mit Beginn des Tages eintreten, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhaltes des Konkursediktes folgt. Unter der Annahme, dass der Konkurseröffnungsbeschluss des Handelsgerichtes Wien vom 14. November 2000 noch am selben Tage zur öffentlichen Bekanntmachung des Inhaltes des Konkursediktes geführt habe, wären somit die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung erst mit dem Beginn des folgenden Tages, somit des 15. November 2000, eingetreten. Damit aber erweist sich die Annahme der belangten Behörde als zutreffend, dass die Fälligkeit der hier gegenständlichen Ausgleichsabgabe bereits vor (den Wirkungen der) Konkurseröffnung eingetreten war.
2.3. Der Beschwerdeführer wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof weiters gegen die Annahme, dass ihn als Geschäftsführer der erwähnten Bauträger GmbH ein Verschulden an der Nichtabführung der Ausgleichsabgabe durch diese Gesellschaft treffe. Ein Verschulden könne insbesondere deshalb nicht angenommen werden, weil dem Beschwerdeführer die Zahlung bereits auf Grund der Strafbestimmung des § 158 StGB verwehrt gewesen sei; hätte der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Gesellschaft die fällige Abgabe bezahlt, so hätte er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt. Auch stehe die Rechtsauffassung der belangten Behörde mit den Bestimmungen über die Anfechtung nach den §§ 28 ff KO "offenkundig in Widerspruch". Eine Zahlung des verfahrensgegenständlichen Betrages wäre "jedenfalls" der Anfechtung unterlegen, wobei sowohl der Anfechtungstatbestand der Gläubigerbegünstigung als auch der fahrlässigen Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit heranzuziehen gewesen wäre.
Weiters wird in diesem Zusammenhang als "rechtsunrichtig" die Höhe des geltend gemachten Haftungsbetrages bekämpft; eine Haftung könne nur insoweit bestehen, als der Abgabengläubiger in der Befriedigung gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt worden sei. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellungen über die Verbindlichkeiten und Zahlungen im Zeitraum Oktober bis November 2000 ergebe sich, dass die Lieferanten in diesem Zeitraum 6,33 % der ihnen zustehenden Forderungen, die Dienstnehmer 8,47 % der ihnen zustehenden Forderungen und andere öffentliche Gebietskörperschaften 22,75 % der ihnen zustehenden Forderungen erhalten hätten. Die gesamte "Gläubigerschaft" sei im Betrachtungszeitraum nur im Ausmaß von 3 % befriedigt worden. Sofern überhaupt ein Anspruch des Abgabengläubigers auf Grund einer Haftung des Beschwerdeführers bestehen sollte, könnte dieser der Höhe nach nur im Rahmen dieses Prozentsatzes (3 %) zu Recht bestehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des zur Vertretung nach außen befugten Organes darzutun, weshalb es nicht Sorge dafür tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Nicht die Abgabenbehörde hat daher das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Ebenso hat dieser darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (so genanntes Gleichbehandlungsgebot).
Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft nämlich denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - ermöglichen zu beurteilen, ob der Geschäftsführer ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt freilich der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Abgabenschulden zur Gänze (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2002, Zl. 2001/17/0159, mwN).
Nach dem eigenen Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof hat die von ihm als Geschäftsführer vertretene GmbH im Zeitraum Oktober bis November 2000 6,33 % der Lieferantenforderungen, 8,47 % der Dienstnehmerforderungen und 22,75 % der Forderungen öffentlicher Gebietskörperschaften beglichen. Unbestritten ist, dass auf die gegenständliche Abgabenschuld keinerlei Zahlungen geleistet wurden. Damit hat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die von ihm im Abgabenverfahren vorgelegten Aufstellungen selbst vorgebracht, dass eine Befriedigung der hier gegenständlichen Abgabenschuld aus den der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mitteln auch nicht anteilsweise erfolgt ist. Der dem Beschwerdeführer obliegende Nachweis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. September 1999, Zl. 96/15/0049, zur insofern vergleichbaren Regelung nach der BAO), welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, ist ihm - ausgehend von seinem Vorbringen - jedoch mangels näherer Angaben, insbesondere einer Bezifferung, gleichfalls nicht gelungen. Die belangte Behörde ist daher zutreffend im Sinne der erwähnten Rechtsprechung von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen, was rechtlich zur Haftung des Beschwerdeführers für den gesamten aushaftenden Abgabenbetrag führte.
2.4. Aus den oben (2.3.) dargelegten Erwägungen erübrigt sich auch ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen betreffend die behauptetermaßen aktenwidrige Feststellung, wonach namhafte Beträge im fraglichen Zeitraum an Lieferanten, die Bauarbeiterurlaubskasse etc. oder auch an die Wiener Gebietskrankenkasse geleistet worden seien. Gleichfalls bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem in der Beschwerde gerügten Umstand, dass Feststellungen betreffend die Anfechtbarkeit einer allfälligen Zahlung auf die Abgabenverbindlichkeiten nicht getroffen worden seien.
2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 29. März 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170066.X00Im RIS seit
17.05.2004